ANHANG A RL 64/432/EWG

I.
Amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand

Im Sinne dieses Teils sind „Rinder” alle Rinder mit Ausnahme von Tieren, die an Kultur- oder Sportveranstaltungen teilnehmen.
1.
Ein Rinderbestand ist amtlich anerkannt frei von Tuberkulose, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Alle Tiere des Bestands sind frei von klinischen Anzeichen der Tuberkulose.
b)
Alle über sechs Wochen alten Rinder haben auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben gemäß Anhang B negativ reagiert; der erste Test wurde sechs Monate nach Tilgung der Infektion aus dem Bestand und der zweite Test sechs Monate nach dem ersten Test durchgeführt; falls der Bestand jedoch ausschließlich aus Tieren gebildet wurde, die aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen, so wurde der erste Test frühestens 60 Tage nach Bildung des Bestands durchgeführt; der zweite Test erübrigt sich in diesem Fall.
c)
Nach dem ersten Test gemäß Buchstabe b) wurde keine über sechs Wochen alten Rinder in den Bestand aufgenommen, es sei denn, die Tiere haben auf eine intrakutane Tuberkulinprobe, die gemäß Anhang B entweder binnen 30 Tagen vor oder binnen 30 Tagen nach ihrer Aufnahme in den Bestand durchgeführt und ausgewertet wurde, negativ reagiert. Im letzteren Fall sind die betreffenden Tiere bis zur Vorlage eines negativen Ergebnisses von den anderen Tieren des Bestands physisch abzusondern, so daß sie mit den anderen Tieren weder direkt noch indirekt in Berührung kommen.

Die zuständige Behörde braucht diesen Test jedoch bei Tierverbringungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets nicht zu verlangen, wenn es sich um ein Tier aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand handelt; dies gilt nicht, wenn die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat am 1. Januar 1998 bis zur Erlangung des Status eines amtlich anerkannt tuberkulosefreien Gebiets solche Tests für Tiere, die zwischen zu einem Netzsystem im Sinne des Artikels 14 gehörenden Beständen verbracht werden, verlangt hat.

2.
Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Rinderbestands bleibt erhalten, sofern

a)
die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a) und c) weiterhin erfüllt sind;
b)
alle in dem Betrieb eingestellten Tiere aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen;
c)
alle Tiere des Betriebs, ausgenommen im Betrieb geborene weniger als sechs Wochen alte Kälber, jährlich routinemäßigen Tuberkulinproben gemäß Anhang B unterzogen werden.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann jedoch die Häufigkeit der Routineuntersuchungen für den Mitgliedstaat oder einen Teil des Mitgliedstaats, dessen Rinderbestände insgesamt einem amtlichen Tuberkulosebekämpfungsprogramm unterliegen, folgendermaßen ändern:

Machten in den beiden letzten jährlichen Überwachungszeiträumen die Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, daß sie mit Tuberkulose infiziert sind, im Jahresschnitt, der zum 31. Dezember eines jeden Jahres bestimmt wird, höchstens 1 % aller Rinderbestände in dem betreffenden Gebiet aus, so kann der Abstand zwischen den Routineuntersuchungen der Bestände auf zwei Jahre verlängert und bei männlichen Mastrindern innerhalb einer gesonderten epidemiologischen Einheit auf die Tuberkulinprobe verzichtet werden, sofern sie aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen und die zuständige Behörde gewährleistet, daß die männlichen Mastrinder nicht zu Zuchtzwecken verwendet und direkt der Schlachtung zugeführt werden.

Machten in den beiden letzten Zweijahres-Überwachungszeiträumen die Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, daß sie mit Tuberkulose infiziert sind, im Jahresschnitt, der zum 31. Dezember eines jeden Jahres bestimmt wird, höchstens 0,2 % aller Rinderbestände in dem betreffenden Gebiet aus, so kann der Abstand zwischen den Routineuntersuchungen auf drei Jahre verlängert werden und/oder das Alter der untersuchungspflichtigen Tiere auf 24 Monate heraufgesetzt werden.

Machten in den beiden letzten Dreijahres-Überwachungszeiträumen die Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, daß sie mit Tuberkulose infiziert sind, im Jahresschnitt, der zum 31. Dezember eines jeden Jahres bestimmt wird, höchstens 0,1 % aller Rinderbestände in dem betreffenden Gebiet aus, so kann der Abstand zwischen den Routineuntersuchungen auf vier Jahre verlängert werden oder kann die zuständige Stelle, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, darauf verzichten, die Bestände Tuberkulinproben zu unterziehen:

1)
Alle Rinder reagieren vor der Aufnahme in den Bestand negativ auf eine intrakutane Tuberkulinprobe.

oder

2)
Alle geschlachteten Rinder werden auf Tuberkuloseherde untersucht und diese einer histopathologischen und bakteriologischen Untersuchung zum Nachweis von Tuberkelbakterien unterzogen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde die Abstände zwischen den Tuberkulinproben in dem Mitgliedstaat oder einem Teil des Mitgliedstaats verkürzen, wenn die Infektionsrate zugenommen hat.

3A.
Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Rinderbestands wird ausgesetzt, wenn folgender Tatbestand vorliegt:

a)
Die Anforderungen gemäß Nummer 2 sind nicht mehr erfüllt,

oder

b)
bei einer Tuberkulinprobe wurden ein oder mehrere positive Tiere ermittelt, oder die Fleischuntersuchung hat einen Verdacht auf Tuberkulose ergeben.

Wird ein Tier als Reagent angesehen, so wird es vom Bestand abgesondert und geschlachtet. An dem Reagent oder dem Schlachtkörper des krankheitsverdächtigen Tieres sind geeignete Fleisch- und Laboruntersuchungen sowie epidemiologische Untersuchungen durchzuführen. Der Status des Bestands bleibt ausgesetzt, bis alle Laboruntersuchungen abgeschlossen sind. Wird die Tuberkulose nicht bestätigt, so kann die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit aufgehoben werden, nachdem alle über sechs Wochen alten Tiere frühestens 42 Tage nach Beseitigung des (der) Reagenten einer Untersuchung unterzogen worden sind, die negativ ausfiel;

oder

c)
zu dem Bestand gehören Tiere von fraglichem Gesundheitsstatus gemäß Anhang B. In diesem Fall wird der Gesundheitsstatus des Bestands ausgesetzt, bis der Gesundheitsstatus der Tiere geklärt ist. Diese Tiere sind so lange von den anderen Tieren des Bestands abzusondern, bis ihr Gesundheitsstatus entweder durch einen weiteren Test nach 42 Tagen oder durch Fleisch- und Laboruntersuchungen geklärt wurde.
d)
Abweichend von den Anforderungen des Buchstabens c) kann jedoch die zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat, in dem die zuständige Behörde routinemäßige Untersuchungen der Bestände mit dem Simultantest gemäß Anhang B durchführt, im Fall eines Bestands, in dem in den letzten drei Jahren kein Reagent bestätigt wurde, beschließen, die Verbringung anderer Tiere des Bestands nicht einzuschränken, sofern der Status der fraglichen Reagenten durch einen weiteren Test nach 42 Tagen geklärt und sichergestellt wurde, daß keine Tiere des Betriebs in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen, solange der Status fraglicher Reagenten nicht geklärt wurde. Reagiert ein Tier bei diesem weiteren Test entweder positiv oder weiterhin fraglich, finden die Anforderungen des Buchstabens b) Anwendung. Wird die Seuche anschließend bestätigt, müssen alle Tiere, die seit der letzten negativen Bestandsuntersuchung aus dem Betrieb verbracht wurden, ermittelt und untersucht werden.

3B.
Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Rinderbestands wird entzogen, wenn die Tuberkulose bei einer Laboruntersuchung durch Isolierung des M. Bovis bestätigt wird.

Die zuständige Behörde kann den Status entziehen, wenn

a)
die Anforderungen gemäß Nummer 2 nicht mehr erfüllt sind oder
b)
bei der Fleischuntersuchung klassische Tuberkuloseherde festgestellt werden oder
c)
eine epidemiologische Untersuchung ergibt, daß eine Infizierung wahrscheinlich ist, oder
d)
sonstige zwingende Gründe der Rindertuberkulosebekämpfung vorliegen.

Die zuständige Behörde ermittelt und untersucht alle Bestände, die als Kontaktbestände angesehen werden. Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit bleibt entzogen, bis das Betriebsgelände und die Betriebsanlagen vollständig gereinigt und desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alte Tiere auf mindestens zwei aufeinanderfolgende Tuberkulinproben negativ reagiert haben, wobei der erste Test frühestens 60 Tage und der zweite frühestens vier Monate, jedoch nicht später als 12 Monate nach Beseitigung des letzten Reagenten durchgeführt wurde.

4.
Ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats kann auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 gemachten Angaben nach dem Verfahren des Artikels 17 als amtlich anerkannt tuberkulosefrei erklärt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
In sechs aufeinanderfolgenden Jahren machen die Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, daß sie mit Tuberkulose infiziert sind, im Jahresdurchschnitt höchstens 0,1 % aller Rinderbestände aus, und mindestens 99,9 % der Rinderbestände haben in sechs aufeinanderfolgenden Jahren jedes Jahr den Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit erlangt, wovon der letztgenannte Prozentsatz zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres zu berechnen ist.
b)
Die einzelnen Rinder werden nach geltendem Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, und
c)
Alle Schlachtrinder werden einer amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen.
d)
Die Verfahren zur Aussetzung und Entziehung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit werden eingehalten.

5.
Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Mitgliedstaats oder eines Teils eines Mitgliedstaats bleibt erhalten, sofern die Anforderungen der Nummer 4 Buchstaben a) bis d) weiterhin erfüllt sind. Hat sich jedoch die Seuchenlage in einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats nachweislich wesentlich verändert, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, den Gesundheitsstatus dieses Mitgliedstaats oder Teil dieses Mitgliedstaats so lange auszusetzen oder zu entziehen, bis die Auflagen des Beschlusses erfüllt sind.

II.
Amtlich anerkannt brucellosefreier Rinderbestand und brucellosefreier Rinderbestand

Im Sinne dieses Teils sind „Rinder” alle Rinder mit Ausnahme männlicher Mastrinder, sofern sie aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen stammen und die zuständige Behörde gewährleistet, daß die männlichen Mastrinder nicht zu Zuchtzwecken verwendet und direkt der Schlachtung zugeführt werden.
1.
Ein Rinderbestand ist amtlich anerkannt frei von Brucellose, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Er enthält keine Tiere, die gegen Brucellose geimpft worden sind, ausgenommen weibliche Tiere, die mindestens drei Jahre zuvor geimpft worden sind.
b)
Alle Tiere sind seit mindestens sechs Monaten frei von klinischen Anzeichen der Brucellose.
c)
Alle über zwölf Monate alten Tiere sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C mit negativem Ergebnis einer der folgenden Untersuchungen unterzogen worden:

i)
zwei serologischen Tests gemäß Nummer 10 im Abstand von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten;
ii)
drei Milchprobenuntersuchungen im Abstand von jeweils drei Monaten, die frühestens sechs Wochen später durch einen serologischen Test gemäß Nummer 10 ergänzt werden.

d)
Alle in den Bestand aufgenommenen Rinder stammen aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen, mit der Maßgabe, daß alle über zwölf Monate alten Tiere im Serumagglutiationstest gemäß Anhang C einen Brucella-Titer von weniger als 30 IE-Agglutination/ml erzielt haben oder auf andere, nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassene Tests negativ reagiert haben und die genannten Tests binnen 30 Tagen vor Aufnahme der Tiere in den Bestand oder binnen 30 Tagen nach ihrer Aufnahme durchgeführt wurden: im letzteren Fall sind die betreffenden Tiere bis zur Vorlage eines negativen Ergebnisses von den anderen Tieren des Bestands physisch abzusondern, so daß sie mit den anderen Tieren weder direkt noch indirekt in Berührung kommen.

2.
Der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit eines Rinderbestands bleibt erhalten, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C wird jährlich mit negativem Ergebnis eine der folgenden Untersuchungen durchgeführt:

i)
drei Milch-Ringtests in Abständen von mindestens drei Monaten;
ii)
drei ELISA-Milchtests in Abständen von mindestens drei Monaten;
iii)
zwei Milch-Ringtests im Abstand von mindestens drei Monaten, frühestens sechs Wochen später durch einen serologischen Test gemäß Nummer 10 ergänzt;
iv)
zwei ELISA-Milchtests im Abstand von mindestens drei Monaten, frühestens sechs Wochen später durch einen serologischen Test gemäß Nummer 10 ergänzt;
v)
zwei serologische Tests im Abstand von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann jedoch die Abstände zwischen den Routineuntersuchungen für den Mitgliedstaat oder einen Teil des Mitgliedstaats, der zwar nicht amtlich anerkannt brucellosefrei ist, in dem jedoch alle Rinderbestände einem amtlichen Brucellose-Bekämpfungsprogramm unterliegen, folgendermaßen ändern:

Ist höchstens 1 % der Rinderbestände infiziert, so reicht es aus, wenn jährlich zwei Milch-Ringtests oder zwei ELISA-Milchtests im Abstand von mindestens drei Monaten oder ein serologischer Test durchgeführt werden.

Wurden mindestens 99,8 % der Rinderbestände amtlich als seit mindestens vier Jahren frei von Brucellose anerkannt, so kann der Untersuchungsabstand auf zwei Jahre verlängert werden, sofern alle über zwölf Monate alten Tiere untersucht werden, oder es brauchen die Untersuchungen nur bei über 24 Monate alten Tieren, dann jedoch weiterhin jährlich, durchgeführt zu werden. Die Untersuchungen sind nach einem der serologischen Verfahren gemäß Nummer 10 durchzuführen.

b)
Alle in den Bestand aufgenommenen Rinder stammen aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen, mit der Maßgabe, daß alle über zwölf Monate alten Tiere im Serumagglutiationstest gemäß Anhang C einen Brucella-Titer von weniger als 30 IE-Agglutination/ml erzielt haben oder auf andere, nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassene Tests negativ reagiert haben und die genannten Tests binnen 30 Tagen vor Aufnahme der Tiere in den Bestand oder binnen 30 Tagen nach ihrer Aufnahme durchgeführt wurden; im letzteren Fall sind die betreffenden Tiere bis zur Vorlage eines negativen Ergebnisses von den anderen Tieren des Bestands physisch abzusondern, so daß sie mit den anderen Tieren weder direkt noch indirekt in Berührung kommen.

Auf den Test gemäß Buchstabe b) kann jedoch in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten verzichtet werden, in denen zumindest in den letzten zwei Jahren nicht mehr als 0,2 % der Rinderbestände mit Brucellose infiziert waren und sofern das Tier aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbestand desselben Mitgliedstaats oder desselben Gebiets stammt und bei der Verbringung nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen ist.

c)
Abweichend von Buchstabe b) können Rinder aus einem brucellosefreien Rinderbestand in einen amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand aufgenommen werden, sofern sie mindestens 18 Monate alt und gegen Brucellose geimpft sind, wobei die Impfung über ein Jahr zurückliegen muß.

Die Tiere müssen in den letzten 30 Tagen vor ihrer Aufnahme in den Betrieb im Serumagglutiationstest einen Brucella-Titer von weniger als 30 IE Agglutination/ml erzielt haben und mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassenen Test unterzogen worden sein.

Wird jedoch ein weibliches Tier unter den im vorhergehenden Unterabsatz genannten Bedingungen aus einem brucellosefreien Rinderbestand in einen amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbestand aufgenommen, so gilt letzterer ab dem Tag der Aufnahme des zuletzt geimpften Tieres für die Dauer von zwei Jahren als brucellosefreier Bestand.

3A.
Der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit eines Rinderbestands wird ausgesetzt, wenn folgender Tatbestand vorliegt:

a)
Die Anforderungen gemäß den Nummern 1 und 2 sind nicht mehr erfüllt, oder
b)
aufgrund von Labortests oder klinischer Anzeichen besteht bei einem oder mehreren Tieren Verdacht auf Brucellose, und die seuchenverdächtigen Tiere werden geschlachtet oder abgesondert, so daß sie weder direkt noch indirekt mit den anderen Tieren in Berührung kommen.

Wenn die betreffenden Tiere geschlachtet wurden und für Untersuchungen nicht mehr verfügbar sind, kann die Aussetzung des Gesundheitsstatus wieder aufgehoben werden, vorausgesetzt, alle über zwölf Monate alten Rinder des Bestands wurden nach Maßgabe des Anhangs C zwei Serumagglutinationstests mit einem Brucella-Titer von weniger als 30 IE Agglutination/ml unterzogen. Dabei ist der erste Test frühestens 30 Tage nach Entfernung des Tieres und der zweite Test frühestens 60 Tage danach durchzuführen.

Von den anderen Tieren des Bestands abgesonderte Tiere können wieder in den Bestand aufgenommen werden, und der Gesundheitsstatus des Bestands kann wiederhergestellt werden, nachdem

a)
die Tiere einem Serumagglutinationstest, der eine Brucella-Titer von weniger als 30 IE Agglutination/ml ergeben hat, und mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest oder
b)
mit negativem Ergebnis einer sonstigen, zu diesem Zweck nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassenen Testkombination

unterzogen wurden.

3B.
Der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des Rinderbestands wird entzogen, wenn die Brucellose in dem Bestand durch epidemiologische oder Laboruntersuchungen bestätigt wurde.

Der Status des Bestands kann erst dann wiederhergestellt werden, wenn entweder alle zur Zeit des Seuchenausbruchs im Bestand befindlichen Tiere geschlachtet wurden oder der Bestand Kontrolluntersuchungen unterzogen wurde und alle über zwölf Monate alten Tiere auf zwei im Abstand von 60 Tagen aufeinanderfolgende Tests, deren erster frühestens 30 Tage nach Entfernung des bzw. der positiven Tiere durchgeführt worden ist, negativ reagiert haben.

Bei zum Zeitpunkt des Seuchenausbruchs trächtigen Tieren ist der letzte Test frühestens 21 Tage nach dem Abkalben des letzten zum Zeitpunkt des Seuchenausbruchs trächtigen Tieres durchzuführen.

4.
Ein Rinderbestand gilt als brucellosefrei, wenn die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b) und c) erfüllt sind und die Impfung nach folgender Maßgabe durchgeführt wurde:

i)
Weibliche Tiere sind wie folgt geimpft worden:

vor Erreichen des 6. Lebensmonats: mit Impfstamm-19-Lebendvakzine oder

vor Erreichen des 15. Lebensmonats: mit amtlich kontrollierter und zugelassener 45/20 Adjuvans-Totvakzine oder

mit anderen, nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassenen Vakzinen.

ii)
Unter 30 Monate alte Rinder, die mit Impfstamm-19-Lebendvakzine geimpft worden sind, erzielen im Serumagglutinationstest einen Brucella-Titer von mehr als 30 IE bis 80 IE Agglutination/ml, sofern sich im Komplementbindungstest bei weiblichen Tieren, die weniger als zwölf Monate zuvor geimpft worden sind, weniger als 30 EG-Einheiten oder bei allen anderen Tieren weniger als 20 EG-Einheiten ergeben.

5.
Der Status der Brucellosefreiheit eines Rinderbestands bleibt erhalten, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

i)
Der Betrieb führt eine der Untersuchungsreihen gemäß Nummer 2 Buchstabe a) durch.
ii)
In den Bestand aufgenommene Rinder erfüllen die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b), oder

sie stammen aus Beständen mit Status der Brucellosefreiheit, und alle über zwölf Monate alten Tiere wurden binnen 30 Tagen vor oder während ihrer Absonderung nach ihrer Einstellung in den Bestand einem Serumagglutinationstest gemäß Anhang C mit einem Brucella-Titer von weniger als 30 IE Agglutination/ml und mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest gemäß Anhang C unterzogen, oder

sie stammen aus Beständen mit Status der Brucellosefreiheit, sind weniger als 30 Monate alt und sind mit Impfstamm-19-Lebendvakzine geimpft worden, sofern sie im Serumagglutinationstest einen Brucella-Titer von 30 IE bis 80 IE Agglutination/ml erzielen, vorausgesetzt, der Komplementbindungstest ergibt weniger als 30 EG-Einheiten bei weiblichen Tieren, die weniger als zwölf Monate zuvor geimpft worden sind, oder weniger als 20 EG-Einheiten bei allen anderen Tieren.

6A.
Der Status der Brucellosefreiheit eines Bestands wird ausgesetzt, wenn folgender Tatbestand vorliegt:

a)
Die Anforderungen gemäß Nummern 4 und 5 sind nicht erfüllt, oder
b)
aufgrund von Labortests oder klinischer Anzeichen besteht bei einem oder mehreren über 30 Monate alten Rindern Verdacht auf Brucellose, und die seuchenverdächtigen Tiere werden geschlachtet oder abgesondert, so daß sie weder direkt noch indirekt mit den anderen Tieren in Berührung kommen.

Abgesonderte Tiere können wieder in den Bestand aufgenommen werden, und der Gesundheitsstatus des Bestands kann wiederhergestellt werden, sofern die Tiere anschließend einen Serumagglutinationstest mit einem Brucella-Titer von weniger als 30 IE Agglutination/ml und mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassenen Test unterzogen wurden.

Wenn die betreffenden Tiere geschlachtet wurden und für Untersuchungen nicht mehr verfügbar sind, kann die Aussetzung des Gesundheitsstatus wieder aufgehoben werden, vorausgesetzt, alle über zwölf Monate alten Rinder des Bestands wurden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C zwei Serumagglutinationstests mit einem Brucella-Titer von weniger als 30 IE Agglutination/ml unterzogen. Dabei ist der erste Test frühestens 30 Tage nach Beseitigung des Tieres und der zweite Test frühestens 60 Tage danach durchzuführen.

Sind die gemäß den beiden vorangehenden Absätzen zu untersuchenden Tiere weniger als 30 Monate alt und sind sie mit Impfstamm-19-Lebendvakzine geimpft worden, so kann die Reaktion als negativ angesehen werden, sofern die Tiere im Serumagglutinationstest einen Brucella-Titer von mehr als 30 IE bis 80 IE Agglutination/ml erzielen, vorausgesetzt, der Komplementbindungstest ergibt weniger als 30 EG-Einheiten bei weiblichen Tieren, die weniger als zwölf Monate zuvor geimpft worden sind, oder weniger als 20 EG-Einheiten bei allen anderen Tieren.

6B.
Der Status der Brucellosefreiheit des Rinderbestands wird entzogen, wenn die Brucellose in dem Bestand durch epidemiologische oder Laboruntersuchungen bestätigt wurde. Der Status des Bestands kann erst dann wiederhergestellt werden, wenn entweder alle zur Zeit des Seuchenausbruchs im Bestand befindlichen Tiere geschlachtet worden sind oder der Bestand Kontrolluntersuchungen unterzogen worden ist und alle über zwölf Monate alten nicht geimpften Tiere auf zwei im Abstand von 60 Tagen aufeinanderfolgende Tests, deren erster frühestens 30 Tage nach Entfernung des bzw. der positiven Tiere durchgeführt worden ist, negativ reagiert haben.

Sind die gemäß dem vorangehenden Absatz zu untersuchenden Tiere weniger als 30 Monate alt und mit Impfstamm-19-Lebendvakzinen geimpft worden, so kann die Reaktion als negativ angesehen werden, wenn die Tiere einen Brucella-Titer von mehr als 30 IE bis 80 IE Agglutination/ml erzielen, vorausgesetzt, der Komplementbindungstest ergibt weniger als 30 EG-Einheiten bei weiblichen Tieren, die weniger als zwölf Monate zuvor geimpft worden sind, oder weniger als 20 EG-Einheiten bei allen anderen Tieren.

Bei zum Zeitpunkt des Seuchenausbruchs trächtigen Tieren ist der letzte Test frühestens 21 Tage nach dem Abkalben des letzten zum Zeitpunkt des Seuchenausbruchs trächtigen Tieres durchzuführen.

7.
Ein Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats kann nach dem Verfahren des Artikels 17 zu einem amtlich anerkannt brucellosefreien Gebiet erklärt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Zumindest in den letzten drei Jahren sind keine brucellosebedingten Fehl- und Frühgeburten und keine Isolierung von B-Abortus gemeldet worden, und mindestens 99,8 % der Bestände haben in fünf aufeinanderfolgenden Jahren jedes Jahr den Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit erlangt, wobei dieser Prozentsatz zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres zu berechnen ist. Beschließt die zuständige Behörde jedoch die Schlachtung des gesamten Bestands, so dürfen in diesem Zusammenhang isolierte Einzelfälle, deren Ursache nach epidemiologischen Untersuchungen darin zu sehen ist, daß von außerhalb des Mitgliedstaats oder des Teils des Mitgliedstaats Tiere eingeführt wurden, sowie Bestände, deren Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit aus anderen Gründen als Seuchenverdacht ausgesetzt oder entzogen wurde, bei der vorgenannten Berechnung unberücksichtigt bleiben, sofern die zuständige Zentralbehörde des von diesen Einzelfällen betroffenen Mitgliedstaats ein jährliches Verzeichnis anlegt und diese Fälle der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 meldet; und
b)
die einzelnen Rinder werden nach geltendem Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet; und
c)
Fehl- und Frühgeburten sind meldepflichtig und werden von der zuständigen Behörde untersucht.

8.
Vorbehaltlich der Nummer 9 bleibt der Status einem amtlich anerkannt brucellosefreien Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats erhalten, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstaben a) und b) sind weiterhin erfüllt, und die Meldung von vermutlich auf Brucellose zurückzuführenden Fehl- oder Frühgeburten ist zwingend vorgeschrieben, und diese werden von der zuständigen Behörde untersucht.
b)
Alle über 24 Monate alten Rinder in mindestens 20 % der Bestände sind in den ersten fünf Jahren nach Erhalt des Status jährlich untersucht worden und haben auf einen gemäß Anhang C durchgeführten serologischen Test negativ reagiert oder sind, soweit es sich um Milchkuhbestände handelt, einer Milchprobenuntersuchung gemäß Anhang C unterzogen worden.
c)
Alle brucelloseverdächtigen Rinder werden der zuständigen Behörde gemeldet und einer amtlichen epidemiologischen Untersuchung unterzogen, die zumindest zwei serologische Blutproben, einschließlich Komplementbindungstest, sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneten Probematerials umfaßt.
d)
Während des Verdachtszeitraums, der erst als abgeklärt gilt, wenn die unter Buchstabe c) genannten Tests negativ ausgefallen sind, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des Ursprungs- oder Durchgangsbestands des seuchenverdächtigen Tieres und der Kontaktbestände ausgesetzt.
e)
Bei einem Brucelloseherd mit expandierender Tendenz wurden alle Rinder geschlachtet. Die verbleibenden Tiere der anfälligen Arten werden den erforderlichen Untersuchungen unterzogen; das Betriebsgelände und die Betriebsanlagen werden gereinigt und desinfiziert.

9.
Ein amtlich anerkannt brucellosefreier Mitgliedstaat oder ein amtlich anerkannt brucellosefreies Gebiet eines Mitgliedstaats ist verpflichtet, der Kommission jeden Fall von Brucellose zu melden. Hat sich die Seuchenlage in einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats nachweislich und wesentlich verändert, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 vorschlagen, daß der Gesundheitsstatus dieses Mitgliedstaats ausgesetzt oder entzogen wird, bis die in dem Beschluß genannten Auflagen erfüllt sind.
10.
Im Sinne des vorliegenden Abschnitts II gilt als serologischer Test entweder der Serumagglutinationstest, der gepufferte Brucellaantigen-Test, der Komplementbindungstest, der Blutplasma-Agglutinationstest, der Blutplasma-Ringtest und der Mikro-Agglutinationstest oder eine Einzelblutprobe im ELISA-Verfahren, sofern diese Tests nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C durchgeführt werden. Im Sinne des vorliegenden Abschnitts II können auch andere, nach dem Verfahren des Artikels 17 zugelassene Diagnosetests verwendet werden, sofern sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C durchgeführt werden. Ein Milchtest ist ein Milch-Ringtest oder ein ELISA-Milchtest gemäß Anhang C.

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