Artikel 1 RL 64/433/EWG
(1) In dieser Richtlinie werden die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von zum Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Haustieren der Gattungen Rinder (einschließlich „Bubalus bubalis” und „Bison bison” ), Schweine, Schafe und Ziegen sowie von als Haustiere gehaltenen Einhufern festgelegt.
(2) Sie gilt nicht für die Zerlegung und Lagerung von frischem Fleisch im Einzelhandel oder in Räumlichkeiten, die an Verkaufsstellen angrenzen und in denen das Fleisch ausschließlich zum Zwecke des an Ort und Stelle stattfindenden Direktverkaufs an den Verbraucher zerlegt und gelagert wird.
(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der besonderen Gemeinschaftsvorschriften für Hackfleisch.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht etwaige Einschränkungen für das Inverkehrbringen von Fleisch von Einhufern auf der Stufe des Einzelhandels, soweit sie mit den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags in Einklang stehen.
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