Artikel 2 RL 64/433/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)
„Fleisch” : alle genußtauglichen Teile von Haustieren der Gattungen Rinder (einschließlich „Bubalus bubalis” und „Bison bison” ), Schweine, Schafe, Ziegen und von als Haustiere gehaltenen Einhufern;
b)
„frisches Fleisch” : Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch), das nicht zum Zweck der Haltbarmachung — außer mit Kälte — behandelt worden ist;
c)
„Separatorenfleisch” : mechanisch von fleischtragenden Knochen, ausgenommen Kopfknochen, Röhrenknochen, Gliedmaßenenden unterhalb Karpal- bzw. Tarsalgelenk sowie Schweineschwänzen, gewonnenes und für die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 77/99/EWG(1) zugelassenen Betriebe bestimmtes Fleisch;
d)
„Tierkörper” : der ganze Tierkörper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenks, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten. Jedoch darf bei Schweinen das Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenks und des Kopfes nicht vorgenommen werden, wenn das Fleisch gemäß der Richtlinie 77/99/EWG behandelt werden soll;
e)
„Nebenprodukte der Schlachtung” : frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper nach Buchstabe d) gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden ist;
f)
„Eingeweide” : die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;
g)
„amtlicher Tierarzt” : von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;
h)
„Versandland” : Mitgliedstaat, von dem aus frisches Fleisch versandt wird;
i)
„Bestimmungsland” : Mitgliedstaat, in den frisches Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wird;
j)
„Transportmittel” : Laderäume von Kraftwagen, Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;
k)
„Betrieb” : zugelassener Schlachtbetrieb, zugelassener Zerlegungsbetrieb, zugelassenes Kühl- und Gefrierhaus oder ein aus diesen Betrieben bestehender Gebäudekomplex;
l)
„Umhüllung” : Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung einer ersten Umhüllung oder eines ersten Behältnisses, die das frische Fleisch unmittelbar umgeben, sowie diese erste Umhüllung bzw. dieses erste Behältnis selbst;
m)
„Verpackung” : Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst;
n)
„Schlachtung aus besonderem Anlaß” : jede von einem Tierarzt im Anschluß an einen Unfall oder aufgrund schwerer physiologischer und funktioneller Störungen angeordnete Schlachtung. Die Notschlachtung aus besonderem Anlaß erfolgt außerhalb eines Schlachtbetriebs, wenn der Tierarzt der Auffassung ist, daß das Tier nicht transportfähig ist oder daß der Transport dem Tier unnötige Leiden verursachen würde;
o)
„Umpackzentrum” : eine Arbeitsstätte oder ein Lagerhaus für das erneute Zusammenstellen und/oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (Abl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13).

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