Artikel 3 RL 64/433/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß

A.
Tierkörper, Tierkörperhälften oder in höchstens drei Stücke zerteile Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel

a)
in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen und überwachten Schlachtbetrieb, der die Voraussetzungen von Anhang I Kapitel I und II erfüllt;
b)
von Schlachttieren stammen, die nach Anhang I Kapitel VI einer Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen und dabei zur Schlachtung für die Zwecke dieser Richtlinie für geeignet befunden worden sind;
c)
nach Anhang I Kapitel V und VII in hygienisch einwandfreier Weise behandelt worden sind;
d)
nach Anhang I Kapitel VIII einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen worden sind und keinerlei Veränderungen aufgewiesen haben dürfen, mit Ausnahme von kurz vor der Schlachtung entstandenen Verletzungen und von Mißbildungen oder örtlich begrenzten Veränderungen, soweit — gegebenenfalls aufgrund geeigneter Laboruntersuchungen — sichergestellt ist, daß diese Verletzungen, Mißbildungen oder Veränderungen die Genußtauglichkeit des Tierkörpers einschließlich der dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung nicht beeinträchtigen und die menschliche Gesundheit nicht gefährden;
e)
gemäß Anhang I Kapitel XI durch einen Genußtauglichkeitsstempel gekennzeichnet sind;
f)
für den Versand mit folgenden Dokumenten versehen sind:

i)
bis zum 30. Juni 1993: der vom amtlichen Tierarzt zum Zeitpunkt des Verladens ausgestellten Genußtauglichkeitsbescheinigung, die nach Aufmachung und Inhalt dem Muster in Anhang V entspricht. Sie muß mindestens in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsortes ausgestellt sein. Sie darf nur aus einem einzigen Blatt bestehen;
ii)
einem Begleitdokument, das

vom Versandbetrieb ausgestellt sein muß;

neben den Angaben im Sinne von Anhang I Kapitel X Nummer 50 die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und für gefrorenes Fleisch die unkodierte Nennung des Monats und des Jahres des Einfrierens tragen muß;

bei für Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch eine der Angaben nach Anhang IV Teil IV dritter Gedankenstrich enthalten muß;

vom Empfänger aufbewahrt werden muß, damit es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden kann. Im Fall von elektronisch gespeicherten Daten müssen diese auf Verlangen der zuständigen Behörde ausgedruckt werden;

iii)
einer Genußtauglichkeitsbescheinigung im Sinne von Anhang I Kapitel XI bei Fleisch von Tieren aus einem Schlachtbetrieb, der in einem Gebiet liegt, für das Beschränkungen gelten, oder bei Fleisch, das in verplombten Lastkraftwagen durch ein Drittland in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats muß eine Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, wenn das Fleisch nach der Verarbeitung für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist. Die mit dieser Bescheinigung verbundenen Kosten tragen die Betriebsinhaber;

g)
gemäß Anhang I Kapitel XIV nach der Fleischuntersuchung hygienisch einwandfrei in Betrieben gelagert werden, die gemäß Artikel 10 zugelassen worden sind und gemäß Anhang I Kapitel X überwacht werden;
h)
gemäß Anhang I Kapitel XV in hygienisch einwandfreier Weise befördert werden;

B.

kleinere als die in Abschnitt A genannten Teilstücke oder entbeintes, gegebenenfalls auch umhülltes Fleisch

a)
in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen und überwachten Zerlegungsbetrieb zerlegt bzw. entbeintoder umhüllt werden, der die Voraussetzungen von Anhang I Kapitel I und III erfüllt;
b)
gemäß Anhang I Kapitel IX zerlegt bzw. entbeintoder umhüllt und gewonnen werden und

von frischem Fleisch stammen, das den in Abschnitt A genannten Bedingungen mit Ausnahme des Buchstabens h) entspricht und gemäß Anhang I Kapitel XV befördert worden ist, oder

von frischem Fleisch stammen, das entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG aus Drittländern eingeführt worden ist;

c)
unter den Bedingungen gemäß Anhang I Kapitel XIV in Betrieben, die gemäß Artikel 10 zugelassen worden sind und gemäß Anhang I Kapitel X überwacht werden, gelagert worden sind;
d)
gemäß Anhang I Kapitel X von einem amtlichen Tierarzt überwacht worden sind;
e)
hinsichtlich ihrer Umhüllung und Verpackung den Erfordernissen des Anhangs I Kapitel XII entsprechen;
f)
den Bedingungen von Abschnitt A Buchstaben c), e), f) und h) entsprechen;

C.
Nebenprodukte der Schlachtung aus einem zugelassenen Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb stammen. Unzerteilte Nebenprodukte der Schlachtung müssen den Bedingungen der Abschnitte A und B genügen;

Nebenprodukte der Schlachtung dürfen nicht in Scheiben zerlegt werden; ausgenommen ist die Leber von Rindern, wenn diese in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb in Scheiben zerlegt wird. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung auf die Leber von Tieren anderer Arten beschließen;

D.
frisches Fleisch, das in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie in einem zugelassenen Kühl- oder Gefrierhaus eines Mitgliedstaats eingelagert worden ist und seitdem außer für die Lagerung keiner weiteren Behandlung unterzogen wurde,

a)
den Bedingungen in Abschnitt A Buchstaben c), e), g) und h) sowie in den Abschnitten B und C entspricht oder in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 90/675/EWG aus Drittländern eingeführt wird;
b)
für den Versand an den Bestimmungsort mit dem Begleitdokument bzw. der Bescheinigung gemäß Abschnitt A Buchstabe f) versehen ist.In diesem Fall ist die Veterinärkontrollnummer des Kühlhauses auf dem Begleitdokument anzugeben.

In den Fällen, in denen das Fleisch mit einer Bescheinigung versehen ist, wird diese von dem amtlichen Tierarzt aufgrund der den Sendungen frischen Fleisches bei der Zulassung zur Einlagerung beigefügten Genußtauglichkeitsbescheinigungen ausgestellt und muß im Falle der Einfuhr einen Hinweis auf den Ursprung des frischen Fleisches enthalten;

E.
frisches Fleisch, das in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gewonnen und in einem gemäß der Richtlinie 72/462/EWG(1) zugelassenen Kühlhaus eines Drittlandes unter zollamtlicher Überwachung eingelagert und danach außer im Zusammenhang mit der Lagerung nicht mehr behandelt worden ist,

a)
den Anforderungen der Abschnitte A, B und C genügt;
b)
den besonderen Garantien für die Kontrollen und das Bescheinigen der Einhaltung der Lager- und Beförderungsbedingungen entspricht;
c)
mit einer Bescheinigung versehen ist, die einem nach dem Verfahren des Artikels 16 zu erstellenden Muster entsprechen muß.

Die besonderen Garantien für die Kontrolle, die Bestätigung der Auflagen für Lagerung und Beförderung sowie die Bedingungen für die Ausstellung der Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt;

F.
frisches Fleisch, bei dem die Verpackung entfernt worden ist und das in einem anderen Betrieb als dem, in dem es erstmals umhüllt worden ist, erneut verpackt wird,

a)
den Bedingungen der Abschnitte A, B, C und D entspricht,
b)
in einem Umpackzentrum, das die Anforderungen von Angang I Kapitel I erfüllt und nach Artikel 10 zugelassen und überwacht wird, ausgepackt und erneut verpackt wird.

(2) Unbeschadet der Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft gilt Absatz 1 jedoch nicht für frisches Fleisch, das

a)
für andere Zwecke als zum Genuß für den Menschen bestimmt ist;
b)
für Ausstellungen, besondere Untersuchungen oder für Analysen bestimmt ist, soweit durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, daß dieses Fleisch nicht zum Genuß für Menschen verwendet wird und daß es nach Abschluß der Ausstellung, der besonderen Untersuchungen oder der Analysen — mit Ausnahme des Fleisches, das für die Analysen gebraucht wurde — unschädlich beseitigt wird;
c)
ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen bestimmt ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/69/EWG (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 37).

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