Artikel 4 RL 64/433/EWG

A.
Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. Januar 1995 in Abweichung von Artikel 3 gestatten, daß Fleisch aus Schlachtbetrieben, die den Bedingungen von Anhang I Kapitel I und II nicht genügen, auf ihrem Hoheitsgebiet vermarktet wird, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

a)
Die betreffenden Schlachtbetriebe

i)
dürfen höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) je Woche sowie höchstens 1000 GVE je Jahr bearbeiten;
ii)
müssen die Anforderungen von Anhang I Kapitel V und VII, von Kapitel XIV Nummer 66 Absätze 1, 2 und 4 und Nummer 67 sowie von Kapitel XV Nummer 69 — mit Ausnahme der Anforderungen bezüglich eingeführtem Frischfleisch — und der Nummern 71, 72 und 73 einhalten;
iii)
müssen die Bedingungen des Anhangs II erfüllen;
iv)
müssen dem Veterinärdienst den Zeitpunkt der Schlachtung unter Angabe der Uhrzeit sowie die Zahl und die Herkunft der Tiere im voraus melden, damit dieser die Schlachttieruntersuchung gemäß Anhang I Kapitel VI entweder im Tierhaltungsbetrieb oder im Schlachtbetrieb vornehmen kann.

b)
Der Betriebsinhaber bzw. Eigentümer oder sein Vertreter muß über folgendes Buch führen:

Schlachttiereingänge und Ausgänge von Schlachterzeugnissen,

die durchgeführten Kontrollen;

die Ergebnisse der Kontrollen.

Diese Angaben sind auf Antrag der zuständigen Behörde zu übermitteln.

c)
Der amtliche Tierarzt oder eine Hilfskraft muß das Fleisch gemäß Anhang I Kapitel VIII untersuchen, wobei die Anforderungen nach Anhang I Kapitel VII Nummer 32 einzuhalten sind. Weist das Fleisch Verletzungen oder Veränderungen auf, so muß es vom amtlichen Tierarzt untersucht werden. Der amtliche Tierarzt oder — unter seiner Verantwortung — die Hilfskraft kontrolliert regelmäßig, ob die Hygienevorschriften des Anhangs I Kapitel V und VII eingehalten werden.

Zum Zweck der Anwendung dieses Artikels legen die Mitgliedstaaten die folgenden Umrechnungssätze fest:

i)
Rindfleisch

ausgewachsene Rinder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und Einhufer: 1 GVE,

sonstige Rinder: 0,50 GVE;

ii)
Schweinefleisch

Schweine mit einem Lebendgewicht von über 100 kg: 0,20 GVE,

sonstige Schweine(*): 0,50 GVE;

iii)
Sonstiges Fleisch

Schafe und Ziegen: 0,10 GVE,

Schaflämmer, Ziegenlämmer und Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 15 kg; 0,05 GVE;

B.
Die Mitgliedstaaten können, soweit die in Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) genannte Obergrenze von 1000 GVE nicht überschritten wird, von der wöchentlichen Obergrenze abweichen, um die Schlachtung von Schaf- und Ziegenlämmern in der Zeit vor religiösen Festen zu ermöglichen; bei solchen Schlachtungen muß der amtliche Tierarzt zugegen sein, müssen die Hygienevorschriften eingehalten werden, und das betreffende Fleisch darf vor dem Inverkehrbringen nicht gefroren worden sein.
C.
Die in Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) vorgesehenen Höchstmengen dürfen bei einzelnen Wirtschaftsbeteiligten angewendet werden, die auf eigene Rechnung zu genau festgelegten Wochenzeiträumen in einem Betrieb schlachten, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
Der Betriebseigentümer oder jeder sonstige Nutzer des Betriebes hat sich einer von der zuständigen Behörde anerkannten besonderen Ausbildung im Bereich der Produktionshygiene unterzogen;
b)
die zur Schlachtung bestimmten Tiere gehören dem Betriebseigentümer oder einem Metzgermeister oder sind von diesen gekauft worden, um den unter Buchstabe d) genannten Bedarf zu decken;
c)
die Gewinnung des Fleisches erfolgt in Räumlichkeiten, die den Anforderungen des Anhangs II entsprechen;
d)
die Erzeugungsmenge muß auf die Versorgung der Betriebe der in Buchstabe b) genannten Metzger und auf den Verkauf an den Verbraucher oder die örtlichen Einrichtungen beschränkt bleiben.

Bei Kumulierung der einzelnen Schlachtmengen im Fall eines Schlachtbetriebs, der die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, darf die wöchentliche Obergrenze nach Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) 30 GVE und die jährliche Obergrenze 1500 GVE betragen. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Betriebe, für welche diese Bestimmungen gelten.

D.
Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 16 ermächtigt werden, die Vorschriften des Abschnitts A auf Schlachtbetriebe anzuwenden, die in Regionen mit besonderen geographischen Zwängen oder Versorgungsschwierigkeiten liegen und höchstens 2000 GVE je Jahr bearbeiten.
E.
Handelt es sich um einen Zerlegungsbetrieb, der nicht in einen zugelassenen Schlachtbetrieb integriert ist und dessen wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als fünf Tonnen oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen beträgt, so kann die zuständige Behörde gemäß Anhang II Ausnahmen gewähren.

Die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel V, Kapitel VII Nummer 38 und Kapitel IX mit Ausnahme der Anforderung hinsichtlich der Raumtemperatur in Nummer 46 Buchstabe c) Satz 2 — sowie Kapitel X Nummer 48 finden Anwendung auf die Lagerung und Zerlegung in den in Absatz 1 genannten Betrieben.

F.
Fleisch, das aus den in diesem Artikel genannten Betrieben stammt und im Einklang mit den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften dieser Richtlinie für genußtauglich befunden worden ist, muß mit einem nationalen Stempel versehen werden, der nicht mit dem Gemeinschaftsstempel verwechselt werden kann und der insbesondere nicht oval sein darf. Bei unverpackten Teilstücken ist dieser Stempel jedoch nicht erforderlich.
G.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Mindestanforderungen des Anhangs I Kapitel I für Kühlhäuser mit geringer Kapazität bewilligen, in denen nur abgepacktes Fleisch und andere Lebensmittel gelagert werden. Schweden kann bis zum 30. Juni 1997 die Lagerung von abgepacktem und unverpacktem Fleisch in demselben Kühlraum — jedoch bei angemessener Trennung — erlauben.
H.
Die Schlachtbetriebe, für welche die Ausnahmeregelungen dieses Artikels gelten, unterliegen der für zugelassene Betriebe vorgesehenen gemeinschaftlichen Kontrolle.

Fußnote(n):

(*)

Zum Zweck der Anwendung der Umrechnungssätze wird Haarwild den jeweiligen Arten gleichgestellt.

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