Artikel 4a RL 64/433/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens am 31. Dezember 1995 die Liste der Betriebe gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/498/EWG(1) sowie der Betriebe, denen Fristen nach diesem Artikel eingeräumt werden.

(2) Die zuständigen Behörden können einem Schlachtbetrieb, für den eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/498/EWG gilt und der der betreffenden Behörde gegenüber den Nachweis erbringen kann, daß er begonnen hat, den Anforderungen dieser Richtlinie nachzukommen, jedoch aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die ursprünglich vorgesehenen Fristen nicht einhalten kann, die zur Einhaltung dieser Anforderungen erforderliche zusätzliche Frist einräumen.

(3) Wird ein gemäß Artikel 4 eingetragener Betrieb auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde gebilligten Umstrukturierungsplans modernisiert, um eine Zulassung gemäß Artikel 10 zu erhalten, so kann diese Behörde die Mengen, die dieser Betrieb vermarkten darf, entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten festlegen.

(4) Die Mitgliedstaaten müssen bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in ihr einzelstaatliches Recht genau angeben, nach welchen Einzelheiten die in Artikel 10 sowie in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/498/EWG vorgesehenen Sanktionen verhängt werden, wenn der unter diesen Artikel fallende Betrieb die Verpflichtung, die er im Rahmen einer vorübergehenden Ausnahmeregelung übernommen hat, nicht erfüllt, und zwar so, daß diese Sanktionen spätestens ab 31. Dezember 1995 bzw. in Schweden ab 31. Dezember 1996 und in Österreich und Finnland ab 31. Dezember 1997 angewendet werden können.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 105). Richtlinie geändert durch den Beitrittsvertrag von 1994.

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