Artikel 5 RL 64/433/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der amtliche Tierarzt folgendes Fleisch für genußuntauglich erklärt:

a)
Fleisch von

i)
Tieren, bei denen eine der folgenden Krankheiten — unbeschadet der in Anhang C der Richtlinie 90/425/EWG(1) aufgeführten Krankheiten — festgestellt wurde:

generalisierte Aktinobazillose oder Aktinomykose,

Milzbrand und Rauschbrand,

generalisierte Tuberkulose,

generalisierte Lymphadenitis,

Rotz,

Tollwut,

Tetanus,

akute Salmonellose,

akute Brucellose,

Rotlauf (Erysipelas),

Botulismus,

Septikämie, Pyämie, Toxämie und Virämie;

ii)
Tieren, die akute krankhafte Veränderungen aufgrund von Bronchopneumonie, Brustfell-, Bauchfell-, Gebärmutter-, Euter-, Gelenk-, Herzbeutel-, Darm- oder Hirnhaut- und Hirnentzündung aufweisen, soweit eine gründliche Untersuchung, die gegebenenfalls durch eine bakteriologische Untersuchung und eine Untersuchung der Rückstände pharmokologisch wirkender Stoffe ergänzt wird, diesen Befund bestätigt.

Sind die Ergebnisse dieser besonderen Untersuchungen jedoch günstig, so werden die Tierkörper nach dem Entfernen der genußuntauglichen Teile als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt;

iii)
Tieren, die von folgenden parasitären Krankheiten befallen waren: generalisiertemit bloßem Augen erkennbare Sarkosporidiose und generalisierte Cystycercose sowie Trichinose;
iv)
toten, totgeborenen oder im Mutterleib gestorbenen Tieren;
v)
zu jung geschlachteten Tieren, deren Fleisch ödematös ist;
vi)
Tieren, bei denen eine Kachexie in Verbindung mit oder ohne Hydrämie oder eine ausgepräge Anämie feststellbar war;
vii)
Tieren, die multiple Tumore, Abszesse oder schwere Verletzungen an verschiedenen Körperteilen oder Eingeweiden aufwiesen;

b)
Fleisch von Tieren,

i)
bei denen die Tuberkulinprobe einen positiven Befund ergab oder Anlaß zu Zweifeln gab und bei denen durch eine Untersuchung gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 41 Abschnitt G lediglich lokale Tuberkuloseherde an mehreren Organen oder mehreren Körperteilen festgestellt werden konnten.

Wird jedoch ein Tuberkuloseherd in den Lymphknoten ein und desselben Organs oder Körperteils festgestellt, so werden nur das befallene Organ bzw. der befallene Körperteil sowie die entsprechenden Lymphknoten für genußuntauglich erklärt;

ii)
bei denen die Untersuchung auf Brucellose einen positiven Befund ergab oder Anlaß zu Zweifeln gab und bei denen dieser Befund durch krankhafte Veränderungen bestätigt wird, die auf eine akute Erkrankung hindeuten.

Auch wenn keine dieser krankhaften Veränderungen festgestellt wurden, werden Euter, Genitaltrakt und Blut dennoch für genußuntauglich erklärt;

c)

die Teile von Tierkörpern, bei denen sich seröse Infiltrationen oder nennenswerte Blutungen, lokale Abszesse oder lokale Verunreinigungen feststellen lassen,

Nebenprodukte der Schlachtung und Eingeweide, bei denen sich krankhafte Veränderungen infektiösen, parasitären oder traumatischen Ursprungs feststellen lassen;

d)
folgende Arten von Fleisch:

Fleisch von an Fieber erkrankten Tieren,

Fleisch, dessen Farbe, Geruch, Konsistenz und Geschmack deutlich von der Norm abweicht;

e)
wenn der amtliche Tierarzt feststellt, daß ein Tierkörper oder Nebenprodukte der Schlachtung von Lymphadenitis oder einer anderen eitrigen Erkrankung befallen sind, ohne daß diese Erkrankung generalisiert oder von Kachexie begleitet ist:

i)
alle Organe und zugehörigen Lymphknoten, sofern die vorstehend beschriebene Erkrankung auf der Oberfläche oder im Gewebe des Organs oder des Lymphknotens festgestellt wird,
ii)
in den Fällen, in denen Ziffer i) nicht gilt, den Herd sowie die ihn umgebenden Teile, bei denen der amtliche Tierarzt dies unter Berücksichtigung des Alters und des Aktivitätsgrades des Herds für notwendig erachtet, wobei ein alter, fest verkapselter Herd als inaktiv angesehen werden kann;

f)
Fleisch von der Stichstelle;
g)
wenn der amtliche Tierarzt feststellt, daß ein Tierkörper — ganz oder teilweise — oder Nebenprodukte der Schlachtung von einer Krankheit bzw. einer Erkrankung außer denen, die in den vorstehenden Buchstaben genannt sind, befallen sind: den gesamten Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung bzw. den Teil des Tierkörpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung, bei dem er es für notwendig erachtet, ihn für genußuntauglich zu erklären;
h)
Tierkörper, deren Schlachtnebenprodukte keiner Fleischuntersuchung unterzogen worden sind;
i)
das Blut eines Tieres, dessen Fleisch gemäß den vorstehenden Buchstaben für genußuntauglich erklärt wurde, sowie durch den Mageninhalt oder andere Stoffe kontaminiertes Blut;
j)
Fleisch von Tieren, denen folgendes verabfolgt wurde:

i)
Stoffe, die nach den Richtlinien 81/602/EWG(2) und 88/146/EWG(3) verboten sind,
ii)
Stoffe, die den Genuß dieses Fleisches für die menschliche Gesundheit gefährlich oder schädlich machen können und zu denen nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses nach dem Verfahren des Artikels 16 ein Beschluß zu fassen ist,
iii)
Zartmacher;

k)
Fleisch, das Rückstände von Stoffen enthält, die nach den Ausnahmeregelungen des Artikels 4 der Richtlinie 81/602/EWG sowie der Artikel 2 und 7 der Richtlinie 88/146/EWG zugelassen sind, bzw. Rückstände von Medikamenten, Antibiotika, Pestiziden oder anderen Stoffen, die schädlich sind oder die gegebenenfalls den Genuß des frischen Fleisches für die menschliche Gesundheit gefährlich oder schädlich machen können, sofern diese Rückstände die zulässigen Toleranzen überschreiten, die durch die Gemeinschaftsregelung festgesetzt sind;
l)
Fleisch, das kontaminiert ist oder Veränderungen aufweist in einem nach dem Verfahren des Artikels 16 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses festzulegenden Ausmaß;
m)
die Leber und die Nieren von über zwei Jahre alten Tieren aus Gebieten, in denen aufgrund der Durchführung der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 86/469/EWG(4) genehmigten Pläne festgestellt wurde, daß die Umwelt allgemein mit Schwermetallen belastet ist;
n)
Fleisch, das unbeschadet einer etwaigen diesbezüglichen Gemeinschaftsregelung mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt wurde;
o)
Fleisch, das einen starken Geschlechtsgeruch aufweist.

(2) Gemäß dem in Artikel 16 vorgesehenen Verfahren können nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses etwaige Ergänzungen oder Änderungen zu Absatz 1 vor allem in bezug auf Tuberkulose, Brucellose und Salmonellose festgelegt werden.

(3) Bis die in Absatz 2 vorgesehenen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen:

a)
Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;
b)
i)
der Test nach Buchstabe a wird nicht für Fleischsendungen durchgeführt, die für einen Betrieb zwecks Pasteurisierung, Sterilisierung oder einer vergleichbaren Behandlung bestimmt sind;
ii)
jedoch gelten während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags für das unter Ziffer i genannte Fleisch die Regeln, die in den von Finnland und Schweden angewandten operationellen Programmen vogesehenen sind. Insoweit wird dieses Fleisch denselben Maßnahmen unterworfen, die auf Fleisch mit Ursprung in Finnland und Schweden anwendbar sind. Vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums wird diese Bestimmung überprüft und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert;
c)
der unter Buchstabe a vorgesehene Test wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.

(4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/174/EWG (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37).

(2)

ABl. Nr. L 222 vom 7. 8. 1981, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/358/EWG (ABl. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 46).

(3)

ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16.

(4)

ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

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