Artikel 6 RL 64/433/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a)
unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii) und der in Absatz 2 vorgesehenen Fälle frisches Schweine- und Pferdefleisch im Sinne von Artikel 3, bei dem keine Untersuchung auf Trichinen gemäß Anhang I der Richtlinie 77/96/EWG(1) vorgenommen wurde, einer Kältebehandlung gemäß Anhang IV der vorgenannten Richtlinie unterzogen wird;
b)
Fleisch

i)
von zu Zuchtzwecken verwendeten männlichen Schweinen,
ii)
von Kryptorchiden und Zwittern,
iii)
— unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe o) vorgesehenen Fälle — von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Tierkörpergewicht von mehr als 80 kg, außer wenn der Betrieb durch eine nach dem Verfahren des Artikels 16 anerkannte bzw. — wenn kein entsprechender Beschluß gefaßt worden ist — durch eine von den zuständigen Behörden anerkannte Methode sicherstellen kann, daß Schlachtkörper mit einem starken Geschlechtsgeruch festgestellt werden können,

ein besonderes Kennzeichen gemäß der Entscheidung 84/371/EWG(2) trägt und einer Behandlung gemäß der Richtlinie 77/99/EWG unterzogen wird;

c)
Separatorenfleisch einer Hitzebehandlung gemäß der Richtlinie 77/99/EWG unterzogen wird;
d)
nach Abtrennen der genußuntauglichen Teile frisches Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung von Tieren mit nicht generalisiertem Befall von Cysticercus bovis (Rinderfinne) oder Cysticercus cellulosae (Schweinefinne) einer Kältebehandlung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 16 anerkannten Methode unterzogen werden;
e)
Fleisch von Tieren, die aus besonderem Anlaß geschlachtet wurden, nur zum Verzehr für den lokalen Markt freigegeben wird, und zwar auch nur dann, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Der Herkunftsbetrieb unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Einschränkungen;

bei dem Tier wurde vor der Schlachtung von einem Tierarzt eine Schlachttieruntersuchung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b) vorgenommen;

das Tier wurde nach einer Betäubung geschlachtet, ausgeblutet und gegebenenfalls an Ort und Stelle ausgenommen; der Tierarzt darf in Einzelfällen von der Betäubung absehen und die Tötung durch Erschießen genehmigen;

das geschlachtete und ausgeblutete Tier muß unter zufriedenstellenden Hygienebedingungen so schnell wie möglich nach dem Schlachten zu einem nach dieser Richtlinie zugelassenen Schlachtbetrieb transportiert werden. Kann das geschlachtete Tier nicht innerhalb einer Stunde in einen solchen Schlachtbetrieb verbracht werden, so muß es in einem Behälter oder Transportmittel befördert werden, in dem eine Temperatur zwischen Null und 4 °C herrscht. Das Ausnehmen muß — sofern es nicht bei der Schlachtung vorgenommen wird — spätestens drei Stunden danach erfolgen. Erfolgt das Ausnehmen an Ort und Stelle, müssen die Eingeweide den Tierkörper bis zum Schlachtbetrieb begleiten;

beim Transport der geschlachteten Tiere zum Schlachtbetrieb wird eine Bescheinigung des Tierarztes, der die Schlachtung verfügt hat, mitgeführt, in der das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, die sachgerechte Vornahme des Ausblutens, die Schlachtzeit, die Art einer möglichen Behandlung des Tiers und gegebenenfalls das Ergebnis der Besichtigung der Eingeweide vermerkt sind; diese Bescheinigung muß einem Muster entsprechen, das gemäß dem Verfahren des Artikels 16 auszuarbeiten ist;

der Tierkörper des geschlachteten Tiers muß, solange er nicht aufgrund der nach Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe d) durchgeführten Fleischuntersuchung, gegebenenfalls ergänzt durch eine bakteriologische Untersuchung, ganz oder teilweise für genußtauglich erklärt werden kann, so behandelt werden, daß er nicht mit zum Verzehr bestimmten Tierkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung in Berührung kommt;

f)
Fleisch aus einem tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegenden Gebiet besonderen Vorschriften unterworfen wird, die für jeden einzelnen Fall nach dem Verfahren des Artikels 16 festzulegen sind;
g)
die unter den vorstehenden Buchstaben genannten Behandlungen im Herkunftsbetrieb oder in einem vom amtlichen Tierarzt bestimmten sonstigen Betrieb erfolgen;
h)
das Fleisch mit einem nationalen Stempel versehen ist, der nicht mit dem Gemeinschaftsstempel verwechselt werden kann und der insbesondere nicht oval sein darf.

(2) Der Rat beschließt vor dem 1. Juli 1992 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, welche Gebietsteile der Gemeinschaft von der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a) abweichen können, sofern

durch epidemiologische Untersuchungen Trichinenfreiheit nachgewiesen ist,

die lebenden und die geschlachteten Tiere einem wirksamen Nachweis- und Überwachungsverfahren unterliegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 67. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/321/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 133 vom 17. 5. 1989, S. 33).

(2)

ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 46.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.