Artikel 7 RL 64/433/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß
- a)
- für genußuntauglich erklärtes Fleisch deutlich von für genußtauglich erklärtem Fleisch zu unterscheiden ist,
- b)
- für genußuntauglich erklärtes Fleisch einer Behandlung gemäß der Richtlinie 90/667/EWG(1) unterzogen wird.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.
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