Artikel 7 RL 64/433/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

a)
für genußuntauglich erklärtes Fleisch deutlich von für genußtauglich erklärtem Fleisch zu unterscheiden ist,
b)
für genußuntauglich erklärtes Fleisch einer Behandlung gemäß der Richtlinie 90/667/EWG(1) unterzogen wird.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

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