Artikel 8 RL 64/433/EWG

(1) Unbeschadet der Richtlinie 86/469/EWG müssen Schlachttiere und das Fleisch dieser Tiere auf Rückstände untersucht werden, wenn aufgrund der tierärztlichen Gesundheitskontrolle Verdacht auf Rückstände besteht.

Diese Untersuchung dient der Ermittlung von Rückständen pharmakologisch wirkender Stoffe und der entsprechenden Umwandlungsprodukte sowie von Rückständen anderer ins Fleisch abgegebener Stoffe, die mit Wahrscheinlichkeit gesundheitsgefährdend sind.

Enthält das untersuchte Fleisch Spuren von Rückständen, die die zulässigen Toleranzwerte überschreiten, so ist es für genußuntauglich zu erklären.

Die Rückstandsuntersuchungen sind nach wissenschaftlich anerkannten und bewährten Methoden, namentlich solchen, die in gemeinschaftlichen und sonstigen internationalen Normen festgelegt sind, durchzuführen.

Die Untersuchungsergebnisse müssen anhand von Referenzmethoden, die nach dem Verfahren des Artikels 16 festzulegen sind, bewertet werden können.

Nach dem Verfahren des Artikels 16 wird in jedem Mitgliedstaat mindestens ein Referenzlaboratorium für die Rückstandsuntersuchungen bestimmt.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Toleranzwerte für ins Fleisch abgegebene Stoffe, die mit Wahrscheinlichkeit gesundheitsgefährdend sind, fest, sofern sie nicht bereits in der Richtlinie 86/363/EWG(1) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90(2) festgelegt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43.

(2)

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1.

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