Artikel 9 RL 64/433/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

i)
in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Schlachtbetrieb während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wenigstens ein amtlicher Tierarzt anwesend ist;
ii)
in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Zerlegungsbetrieb, solange Fleisch bearbeitet wird, wenigstens einmal täglich ein amtlicher Tierarzt anwesend ist, um die allgemeinen hygienischen Verhältnisse im Betrieb und das Verzeichnis der Ein- und Ausgänge von frischem Fleisch zu kontrollieren;
iii)
in einem Kühl- bzw. Gefrierhaussowie in einem zugelassenen Umpackzentrum in regelmäßigen Abständen ein amtlicher Tierarzt anwesend ist.

Der amtliche Tierarzt kann sich bei folgenden Tätigkeiten von Hilfskräften unter seiner Aufsicht und Verantwortung unterstützen lassen:

a)
Schlachttieruntersuchungen, wobei die Aufgabe der Hilfskraft in einer ersten Beobachtung der Tiere sowie in rein praktischen Tätigkeiten besteht;
b)
Fleischuntersuchungen, sofern der amtliche Tierarzt in der Lage ist, die Arbeit der Hilfskräfte auch wirklich zu überwachen;
c)
Hygienekontrolle von zerlegtem und gelagertem Fleisch;
d)
Kontrolle und Überwachung der zugelassenen Betriebe gemäß Artikel 10.

Die Höchstzahl von Hilfskräften, die den amtlichen Tierarzt bei seiner Tätigkeit unterstützen können, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission noch vor dem 1. Januar 1992 festgelegt. Diese Anzahl muß niedrig genug sein, um dem amtlichen Tierarzt eine wirksame Kontrolle der Fleischuntersuchung zu ermöglichen.

Als Hilfskräfte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die die Anforderungen von Anhang III erfüllen und bei der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaates oder einer von dieser Zentralbehörde bestimmten Stelle eine Eignungsprüfung abgelegt haben.

Um die obengenannte Unterstützung leisten zu können, werden die Hilfskräfte einem Kontrollteam zugeordnet, das unter der Aufsicht und Verantwortung des amtlichen Tierarztes arbeitet. Es muß sich um vom betreffenden Betrieb unabhängige Bedienstete handeln. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates legt für jeden Betrieb die Zusammensetzung des Kontrollteams fest, so daß sichergestellt ist, daß der amtliche Tierarzt die genannten Vorgänge überwachen kann.

Die Einzelheiten der Unterstützung gemäß diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 geregelt.

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