ANHANG I RL 64/433/EWG

KAPITEL I

Die Betriebe müssen mindestens über folgendes verfügen:

1. in den Räumen, in denen Fleisch gewonnen, gelagert oder sonst behandelt wird, sowie in den Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch befördert wird:
a)
Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem nicht verrottendem Material, die so beschaffen sein müssen, daß Wasser leicht ablaufen kann; das Wasser muß zu abgedeckten, geruchsicheren Abflüssen abgeleitet werden. Jedoch ist es

in den in Kapitel II Nummer 14 Buchstaben d) und f), Kapitel III Nummer 15 Buchstabe a) und Kapitel IV Nummer 16 Buchstabe a) vorgesehenen Räumen nicht erforderlich, daß das Wasser zu abgedeckten, geruchsicheren Abflüssen abgeleitet wird; bei Räumen gemäß Nummer 16 Buchstabe a) genügt eine Einrichtung, die ein leichtes Entfernen des Wassers ermöglicht;

in den in Kapitel IV Nummer 17 Buchstabe a) vorgesehenen Räumen sowie in den Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch befördert wird, genügen Fußböden aus wasserundurchlässigem, nicht verrottendem Material;

b)
glatte, feste, undurchlässige Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens zwei Metern, in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens drei Metern und in Kühlräumen und Kühlhäusern mindestens bis in Lagerungshöhe mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind. Ecken und Kanten auf Bodenhöhe müssen abgerundet oder ähnlich ausgearbeitet sein; davon ausgenommen sind die unter Kapitel IV Nummer 17 Buchstabe a) vorgesehenen Räume.

Jedoch begründet die Verwendung von Holzwänden in den Räumen gemäß Kapitel IV Nummer 17, die vor dem 1. Januar 1983 erbaut wurden, keinen Entzug der Zulassung;

c)
Türen aus verschleiß- und korrosionsfestem Material; Holztüren müssen auf allen Oberflächen eine glatte, undurchlässige Verkleidung aufweisen;
d)
eine Isolierung aus nicht verrottendem, geruchlosem Material;
e)
ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und zur gründlichen Entnebelung;
f)
eine ausreichende natürliche oder künstliche, Farben nicht verändernde Beleuchtung;
g)
eine saubere und leicht sauber zu haltende Decke; anderenfalls muß eine diesen Bedingungen entsprechende Bedachungsinnenseite vorhanden sein;

2.
a)
in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser; die Hähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes bzw. auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;
b)
eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte; die Wassertemperatur muß mindestens 82 °C betragen;

3. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.);

4.
a)
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material. Flächen, mit denen Fleisch in Kontakt kommt bzw. kommen könnte, einschließlich Schweißstellen und Fugen, sind glatt zu halten. Die Verwendung von Holz ist untersagt, außer in Räumen, in denen sich ausschließlich hygienisch verpacktes frisches Fleisch befindet;
b)
den hygienischen Erfordernissen entsprechende korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für

die Beförderung des Fleisches,

das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse, die verhindern, daß das Fleisch und die Behältnisse unmittelbar mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommen;

c)
Vorrichtungen für die hygienische Beförderung und den Schutz von Fleisch beim Verladen und Entladen, einschließlich entsprechend gestalteter und augestatteter Annahme- und Bereitstellungsbereiche;
d)
besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse mit Deckeln und Verschlüssen, die so beschaffen sein müssen, daß eine unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert wird, für die Aufnahme von nicht zum Genuß für Menschen bestimmtem Fleisch, oder einen verschließbaren Raum für die Aufnahme solchen Fleisches, wenn dies aufgrund der anfallenden Mengen erforderlich ist oder wenn solches Fleisch und solche Nebenprodukte der Schlachtung nicht am Ende jedes Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt oder unschädlich beseitigt werden; wird dieses Fleisch über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, daß eine Gefahr der Kontamination des frischen Fleisches ausgeschlossen wird;
e)
Einrichtungen für die hygienische Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten im Betrieb durchgeführt werden;

5. Kühlanlagen, die gewährleisten, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Kontamination des Fleisches ausschließenden Kondenswasserablaufsystem ausgestattet sein;

6. eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser gemäß Richtlinie 80/778/EWG(1) in ausreichender Menge unter Druck liefert. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung der Kühlmaschinen ist jedoch ausnahmsweise Wasser zulässig, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Kontamination des frischen Fleisches ausschließen. Die Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden;

7. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser gemäß Richtlinie 80/778/EWG liefert;

8. hygienisch einwandfreie Vorrichtungen zur Beseitigung flüssiger und fester Abfälle;

9. einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht; in den in Kapitel IV Nummr 17 genannten Kühl- und Gefrierhäusern geeignete Einrichtungen;

10. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durchführung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchungen gestatten;

11. eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschbaren Wänden und Böden, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die so ausgestattet sein müssen, daß die sauberen Teile des Gebäudes vor Kontamination geschützt sind. Die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Duschgelegenheiten sind nicht erforderlich in Kühlhäusern, in denen lediglich hygienisch verpacktes frisches Fleisch angenommen und gelagert wird. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne der Waschgelegenheiten dürfen nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein. Solche Waschgelegenheiten müssen sich in ausreichender Anzahl in der Nähe der Toiletten befinden;

12. Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Transportmittel für Fleisch, außer im Falle von Kühlhäusern, die nur zur Aufnahme und Lagerung von zum Versand bestimmtem, hygienisch verpacktem frischem Fleisch dienen. In Schlachtbetrieben sind gesonderte Standplätze und Einrichtungen für die Transportmittel für Schlachttiere vorzusehen. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls vorgeschrieben ist, daß die Reinigung und das Desinfizieren der Transportmittel in amtlich zugelassenen Anlagen zu erfolgen hat;

13. einen Raum oder eine Vorrichtung für die Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und ähnlichen Stoffen.

KAPITEL II

14. Unabhängig von den allgemeinen Bedingungen müssen Schlachtbetriebe mindestens über folgendes verfügen:
a)
ausreichend große und hygienische Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, Pferche zur Unterbringung der Schlachttiere; Wände und Böden müssen widerstandsfähig, undurchlässig und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Es müssen Anlagen zum Tränken und erforderlichenfalls zum Füttern vorhanden sein; die Stallungen und Pferche müssen gegebenenfalls mit geeigneten Abflußrinnen versehen sein;
b)
Schlachträume, deren Größe einen ordnungsgemäßen Ablauf der Schlachtung ermöglicht; werden in einem Schlachtbetrieb sowohl Schweine als auch Tiere anderer Gattungen geschlachtet, so ist eine besondere Abteilung für das Schlachten von Schweinen vorzusehen; eine solche besondere Abteilung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Schlachtung von Schweinen und die anderer Tiere zu verschiedenen Zeiten stattfindet; in diesem Fall muß jedoch das Brühen, Enthaaren, Kratzen und Sengen in besonderen Abteilungen vorgenommen werden, die von der Schlachtkette deutlich abgetrennt sind, und zwar entweder durch einen mindestens fünf Meter breiten freien Raum oder durch eine Trennwand von mindestens drei Meter Höhe;
c)
ausreichend große getrennte Räume, die ausschließlich genutzt werden für

das Entleeren, Reinigen und Herrichten von Mägen und Därmen.

Diese getrennten Räume sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Bearbeitung der Mägen mittels einer mechanischen Anlage im geschlossenen System erfolgt, die eine geeignete Lüftungsvorrichtung aufweist und folgenden Anforderungen genügt:

i)
Die Anlage muß so eingerichtet und aufgebaut sein, daß die Trennung der Därme vom Magen und das Entleeren und Reinigen der Mägen in hygienischer Weise erfolgt. Sie muß sich an einer besonderen Stelle befinden, die von dem frischen Fleisch durch eine vom Boden ausgehende mindestens drei Meter hohe Trennwand deutlich abgetrennt ist, die den Raum, in dem die Bearbeitung erfolgt, umschließt, wenn die Bearbeitung im Schlachtbetrieb erfolgt. Bei Schweinen gilt diese Bestimmung ferner insoweit, als dies zur Vermeidung einer Kontaminierung von frischem Fleisch und Nebenprodukten der Schlachtung erforderlich ist.
ii)
Die Maschine muß in der Weise konzipiert sein und funktionieren, daß jede Kontamination des frischen Fleisches wirksam verhindert wird.
iii)
Es ist eine Entlüftungsvorrichtung anzubringen, die so funktioniert, daß Gerüche beseitigt werden und keine Gefahr einer Kontaminierung durch Aerosole besteht.
iv)
Die Maschine muß mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die es ermöglicht, in einem geschlossenen System die Abwässer und den Inhalt der Mägen in das Dränagesystem abzuleiten.
v)
Der Kreislauf der Mägen zum und vom Gerät muß von dem übrigen frischen Fleisch deutlich getrennt und zugleich räumlich entfernt sein. Die Mägen müssen unmittelbar nach dem Entleeren und Reinigen auf hygienische Weise entfernt werden.
vi)
Die Mägen dürfen nicht von dem Personal bearbeitet werden, das das übrige frische Fleisch bearbeitet. Das Personal, das die Mägen bearbeitet, darf keinen Zugang zum übrigen frischen Fleisch haben;

die Weiterverarbeitung von Mägen und Därmen, soweit sie im Schlachtbetrieb erfolgt. Sie kann jedoch in dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Raum stattfinden, sofern eine Kreuzkontamination ausgeschlossen ist;

die Bearbeitung und Reinigung anderer als der unter den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich eines abgetrennten Raumes für die von den übrigen Nebenprodukten der Schlachtung hinreichend abgesonderten Köpfe, soweit diese Arbeiten im Schlachtbetrieb erfolgen und die Bearbeitung nicht an der Schlachtkette erfolgt;

die Lagerung von Häuten, Hörnern, Klauen und Schweineborsten, sofern diese Teile nicht unmittelbar im Laufe jedes Schlachttages bis zu ihrer Entfernung in geschlossene, undurchlässige Behältnisse verbracht werden;

d)
einen abgetrennten Raum zum Verpacken der Nebenprodukte der Schlachtung, soweit diese Verpackung im Schlachtbetrieb erfolgt;
e)
verschließbare Räume oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, geeignet gelegene Pferche mit gesonderten Abflußrinnen für die Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere; verschließbare Räume für das Schlachten dieser Tiere sowie für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem und für genußuntauglich erklärtem Fleisch. Für das Schlachten solcher Tiere vorbehaltene Räume sind nicht zwingend vorgeschrieben für Betriebe, die von der zuständigen Behörde keine Zulassung für die Schlachtung solcher Tiere haben, oder wenn die Schlachtung im Anschluß an die normalen Schlachtungen stattfindet und alle Vorkehrungen getroffen werden, um eine Kontamination von für genußtauglich erklärtem Fleisch zu vermeiden. In diesem Fall müssen die Räume vor erneuter Benutzung für die Schlachtung von Tieren, die weder krank noch krankheitsverdächtig sind, unter amtlicher Aufsicht besonders gereinigt und desinfiziert werden;
f)
ausreichend große Kühl- und Gefrierräume mit korrosionsfesten Einrichtungen, die verhindern, daß das frische Fleisch beim Transport oder bei der Lagerung mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommt;
g)
Vorkehrungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge des Schlachtbetriebs;
h)
eine klare Unterteilung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich der Schlachtanlagen, um den reinen Bereich vor jeglicher Kontamination zu schützen;
i)
Aufhängevorrichtungen, die es ermöglichen, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am hängenden Tier auszuführen; auf keinen Fall darf der Tierkörper während dieser Arbeitsgänge den Boden berühren;
j)
eine Hängebahn für die weitere Beförderung des geschlachteten Tieres;
k)
einen besonders eingerichteten Platz für die Dunglagerung, sofern Dung auf dem Gelände des Schlachtbetriebs gelagert wird;
l)
einen entsprechend ausgestatteten Trichinenschauraum, soweit eine Untersuchung auf Trichinen im Betrieb erfolgt.

KAPITEL III

15. Unabhängig von den allgemeinen Bedingungen müssen Zerlegungsbetriebe mindestens über folgendes verfügen:
a)
ausreichend große Kühlräume für die Aufbewahrung von Fleisch und einen Kühlraum für die Lagerung von verpacktem Fleisch, soweit solches Fleisch im Betrieb gelagert wird. Unverpacktes Fleisch darf in einem solchen Kühlraum nur gelagert werden, wenn er vorher gereinigt und desinfiziert wurde;
b)
einen Raum für das Zerlegen und Entbeinen und für das Umhüllen des Fleisches, der mit einem Registrierthermometer oder einem Registrierfernthermometer ausgestattet ist;
c)
einen Raum für das Verpacken, sofern dieses im Zerlegungsbetrieb vorgenommen wird und sofern nicht die Bedingungen gemäß Kapitel XII Nummer 63 erfüllt sind;
d)
einen Raum für die Lagerung des Materials für die Verpackung und Umhüllung, sofern diese Arbeiten im Zerlegungsbetrieb vorgenommen werden.

KAPITEL IV

16. Unabhängig von den allgemeinen Bedingungen müssen Kühl- und Gefrierhäuser, in denen frisches Fleisch gemäß Kapitel XIV Nummer 66 Absatz 1 gelagert wird, mindestens über folgendes verfügen:
a)
ausreichend große, leicht zu reinigende Kühl- und Gefrierräume, in denen frisches Fleisch bei den unter Nummer 66 Absatz 1 vorgeschriebenen Temperaturen gelagert werden kann;
b)
ein Registrierthermometer oder ein Registrierfernthermometer in jedem bzw. für jeden Lagerraum.

17. Unabhängig von den allgemeinen Bedingungen müssen Gefrierhäuser, in denen frisches Fleisch gemäß Kapitel XIV Nummer 66 Absatz 4 gelagert wird, mindestens über folgendes verfügen:
a)
ausreichend große, leicht zu reinigende Kühl- und Gefrierräume, in denen frisches Fleisch bei den unter Kapitel XIV Nummer 66 Absatz 8 vorgeschriebenen Temperaturen gelagert werden kann;
b)
ein Registrierthermometer oder ein Registrierfernthermometer in jedem bzw. für jeden Lagerraum.

KAPITEL V

18. Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig peinlich sauber sein:
a)
Das Personal, das unverpacktes bzw. umhülltes frisches Fleisch behandelt oder in Räumen und Bereichen arbeitet, in denen dieses Fleisch behandelt, verpackt oder transportiert wird, muß insbesondere saubere und leicht zu reinigende Kopfbedeckungen und Schuhe sowie helle Arbeitskleidung und erforderlichenfalls einen Nackenschutz bzw. sonstige Schutzkleidung tragen. Personen, die Tiere schlachten oder mit frischem Fleisch in Berührung kommen, haben zu Beginn jedes Arbeitstages saubere Arbeitskleidung zu tragen und diese im Laufe des Tages erforderlichenfalls zu wechseln und sich mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit heißem Wasser gründlich zu waschen und dann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen sowie in den Bereichen für das Einladen, die Annahme, das Bereitstellen und das Ausladen der Ware sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch transportiert wird, darf nicht geraucht werden.
b)
Tiere sind von den Betrieben fernzuhalten; das gilt hinsichtlich der Schlachtbetriebe nicht für Tiere, die geschlachtet werden sollen oder auf dem Gelände des Schlachtbetriebs zur Arbeit verwendet werden. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen.
c)
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe sowie am Ende eines Arbeitstages und bei Verunreinigung vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.

19. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für die Bearbeitung von frischem Fleisch oder gemäß der Richtlinie 91/495/EWG(2) zugelassenem Zuchtwildfleisch verwendet werden. Diese Anforderung gilt nicht für

in den unter Nummer 17 Buchstabe a) genannten Räumen benutzte Transportgeräte, wenn das Fleisch verpackt ist,

das Zerlegen von Geflügelfleisch, anderem Wildfleisch oder Kaninchenfleisch oder die Fleischzubereitung, solange diese Arbeiten nicht parallel zur Zerlegung von frischem Fleisch oder Zuchtwildfleisch nach Absatz 1 durchgeführt werden und der Zerlegungsraum vor erneuter Benutzung zum Zerlegen von frischem Fleisch oder Zuchtwildfleisch vollständig gereinigt und desinfiziert wird.

Arbeitsgeräte zum Zerlegen von Fleisch dürfen nur zu diesem Zweck benutzt werden.

20. Fleisch und die Fleisch enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Boden in Berührung kommen.

21. Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu benutzen; für die Erzeugung von Dampf ist jedoch die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, ausnahmsweise unter der Bedingung erlaubt, daß die hierfür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Kontamination des frischen Fleisches ausschließen. Ferner ist ausnahmsweise die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, zur Kühlung der Kühlmaschinen zulässig. Die Leitungen für das Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden.

22. Es ist untersagt, Sägemehl oder ähnliche Stoffe auf den Boden der Räume für die Bearbeitung und die Lagerung des frischen Fleisches zu streuen.

23. Reinigungs- und Desinfektionsmittel und ähnliche Stoffe sind so zu verwenden, daß sie sich nicht nachteilig auf die Arbeits- und Einrichtungsgegenstände oder das frische Fleisch auswirken können; anschließend müssen diese Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden.

24. Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen infizieren können, dürfen beim Schlachten sowie beim Zerlegen, Bearbeiten und sonstigen Behandeln von Fleisch nicht mitwirken. Bei der Einstellung müssen alle Personen, die bei ihrer Tätigkeit mit frischem Fleisch in Berührung kommen, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen, daß dieser Tätigkeit nichts entgegensteht. Die medizinische Überwachung dieser Personen fällt unter die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften.

KAPITEL VI

25. Die Tiere müssen innerhalb einer Frist von weniger als 24 Stunden nach ihrem Eintreffen im Schlachtbetrieb und weniger als 24 Stunden vor der Schlachtung zur Schlachttieruntersuchung vorgeführt werden. Außerdem kann der Amtstierarzt zu jedem anderen Zeitpunkt eine Untersuchung verlangen. Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder sein Vertreter erleichtert die Durchführung der Schlachttieruntersuchung und insbesondere jede für zweckdienlich gehaltene innerbetriebliche Behandlung. Jedes Schlachttier muß mit einer Identifizierungsmarke versehen werden, anhand deren die zuständige Behörde seine Herkunft ermitteln kann.

26.
a)
Der amtliche Tierarzt hat die Schlachttieruntersuchung bei ausreichender Beleuchtung nach wissenschaftlichen Methoden vorzunehmen;
b)
der amtliche Tierarzt überprüft, ob für die angelieferten Tiere die Gemeinschaftsvorschriften über das Wohlbefinden von Tieren eingehalten wurden.

27. Die Schlachttieruntersuchung soll folgende Feststellungen ermöglichen:
a)
ob die Tiere von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen sind oder ob Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden der Tiere den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;
b)
ob die Tiere eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit erkennen lassen, wodurch das Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen werden kann; bei der Schlachttieruntersuchung ist außerdem auf Anzeichen zu achten, die darauf hindeuten, daß den Tieren Substanzen mit pharmakologischer Wirkung verabreicht worden sind oder daß sie andere Substanzen aufgenommen haben, die geeignet sind, ihr Fleisch für die Gesundheit des Menschen schädlich zu machen;
c)
ob die Tiere ermüdet, stark aufgeregt oder verletzt sind.

28.
a)
Ermüdete oder stark aufgeregte Tiere müssen mindestens 24 Stunden lang ruhen, sofern der amtliche Tierarzt nichts anderes entscheidet.
b)
Tiere, bei denen eine Krankheit gemäß Nummer 27 Buchstaben a) und b) festgestellt wurde, dürfen nicht zum Genuß für Menschen geschlachtet werden.
c)
Die Schlachtung von Tieren mit Symptomen, die eine Krankheit gemäß Nummer 27 Buchstaben a) und b) befürchten lassen, muß zunächst verschoben werden, und die Tiere sind zwecks Diagnosestellung einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen.

Sollte für die Diagnosestellung eine Fleischuntersuchung erforderlich sein, so veranlaßt der amtliche Tierarzt, daß die betreffenden Tiere gesondert oder im Anschluß an die normalen Schlachtungen geschlachtet werden.

Die Tierkörper dieser Tiere sind einer gründlichen Fleischuntersuchung zu unterziehen, die — falls dies der Tierarzt für notwendig erachtet — zur Bestätigung durch eine gezielte bakteriologische Untersuchung und eine Untersuchung auf Rückstände pharmakologisch wirkender Stoffe ergänzt wird, welche in Anbetracht des festgestellten Krankheitszustandes vermutlich verabreicht worden sind.

KAPITEL VII

29. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen sofort geschlachtet werden. Beim Entbluten, Enthäuten oder Entborsten, Ausweiden und bei den weiteren Arbeitsgängen ist jede Kontamination des Fleisches zu vermeiden.

30. Die Tiere müssen vollständig entbluten. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut ist in peinlich sauberen Behältnissen aufzufangen. Das Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch einwandfreien Gegenständen gerührt werden.

31. Außer bei Schweinen und unbeschadet der Ausnahmeregelung nach Kapitel VIII Nummer 41 Abschnitt D Buchstabe a) zweiter Satz ist die Haut sofort vollständig abzuziehen. Sofern Schweine nicht enthäutet werden, sind sie sofort zu entborsten. Dabei können Hilfsmittel verwendet werden, sofern die Schweine anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült werden. Das Enthäuten von Köpfen von Kälbern und Schafen kann unterbleiben, sofern diese Köpfe in der Weise behandelt werden, daß jegliche Kontamination des frischen Fleisches vermieden wird.

32. Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt werden und innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben oder bei Schlachtungen nach religiösem Ritus 30 Minuten nach dem Entbluten beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell können entweder abgetrennt werden oder in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Werden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkennbar ist; das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungstrakt sowie andere zur Fleischuntersuchung oder gegebenenfalls zur Durchführung der Kontrollen nach der Richtlinie 86/469/EWG benötigte Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der Fleischuntersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Der Penis kann jedoch, sofern er keine pathologischen Merkmale oder Verletzungen aufweist, unverzüglich entfernt werden. Die Nieren sind bei Tieren aller Gattungen aus ihrer Fettkapsel zu lösen; bei Rindern, Schweinen und Einhufern ist auch die Nierenkapsel zu entfernen.

33. Es ist untersagt, mit Messern in das Fleisch einzustechen, das Fleisch mit Tüchern oder anderen Materialien zu reinigen oder aufzublasen. Wenn ein religiöser Ritus das Aufblasen eines Organs vorschreibt, kann dies zugelassen werden; in diesem Fall muß das aufgeblasene Organ jedoch vom Verzehr ausgeschlossen werden.Die zuständigen Behörden können zulassen, daß Schaf- und Ziegenlämmer mit einem Lebendgewicht von weniger als 15 kg zum Enthäuten mechanisch aufgeblasen werden, wenn dabei die Hygienevorschriften eingehalten werden.

34. Die Tierkörper von Einhufern, von mehr als vier Wochen alten Schweinen sowie von mehr als sechs Monate alten Rindern sind zur Fleischuntersuchung vorzuführen, nachdem sie unter Längsspaltung der Wirbelsäule in Hälften geteilt worden sind. Erforderlichenfalls kann der amtliche Tierarzt bei Tieren die Längsspaltung des Kopfes und des Tierkörpers verlangen. Die zuständige Behörde kann jedoch aus zwingenden technischen Gründen oder zur Berücksichtigung örtlicher Verbrauchergewohnheiten Schweine zur Tierkörperuntersuchung zulassen, die nicht in Hälften geteilt sind.

35. Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung ist dafür zu sorgen, daß nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung mit bereits untersuchten Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung nicht in Berührung kommen können; die Entfernung von Tierkörperteilen, das Zerlegen oder eine weitere Behandlung des Tierkörpers sind verboten.

36. Es ist zu vermeiden, daß vorläufig beschlagnahmtes oder für genußuntauglich erklärtes Fleisch, Mägen, Därme und ungenießbare Nebenprodukte mit für genußtauglich erklärtem Fleisch in Berührung kommen, und sie sind baldmöglichst in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse zu verbringen, die so gelegen und konzipiert sein müssen, daß eine Kontamination von sonstigem frischem Fleisch vermieden wird.

37. Werden Blut oder Nebenprodukte der Schlachtung mehrerer Tiere vor Abschluß der Fleischuntersuchung in einem Behältnis aufgefangen, so ist der gesamte Inhalt für genußuntauglich zu erklären, wenn der Tierkörper eines der Tiere für genußuntauglich erklärt worden ist.

38. Das Herrichten, die Behandlung, die Weiterverarbeitung und der Transport von Fleisch einschließlich Nebenprodukten der Schlachtung muß unter Beachtung sämtlicher Hygienevorschriften erfolgen. Beim Verpacken dieses Fleisches sind Nummer 14 Buchstabe d) und die Bedingungen von Kapitel XI einzuhalten. Verpacktes Fleisch darf nicht im selben Raum wie unverpacktes oder umhülltes frisches Fleisch gelagert werden.

KAPITEL VIII

39. Alle Teile des Tieres einschließlich des Blutes sind sofort nach dem Schlachten auf ihre Genußtauglichkeit zu untersuchen.

40. Die Fleischuntersuchung umfaßt
a)
die Besichtigung des geschlachteten Tieres und der dazugehörigen Organe;
b)
das Durchtasten der unter der Nummer 41 genannten Organe und — falls der amtliche Tierarzt dies für erforderlich erachtet — des Uterus;
c)
das Anschneiden bestimmter Organe und Lymphknoten und — unter Berücksichtigung des Befundes des amtlichen Tierarztes — des Unterus; werden bei der Besichtigung oder beim Durchtasten von Organen des geschlachteten Tieres pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die eine Kontaminationsgefahr für Tierkörper, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, Personal oder Arbeitsräume bedeuten können, so dürfen diese Organe nicht im Schlachtraum oder einem anderen Teil des Betriebes, wo frisches Fleisch kontaminiert werden könnte, angeschnitten werden;
d)
die Prüfung auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und gegebenenfalls des Geschmacks;
e)
erforderlichenfalls Untersuchungen insbesondere auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben j) und k) angeführten Stoffe im Laboratorium.

41. Der amtliche Tierarzt nimmt insbesondere folgendes vor:

A.
bei über sechs Wochen alten Rindern:

a)
Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngiales, mandibulares und parotidei) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die äußeren Kaumuskeln sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die inneren Kaumuskeln (musculus pterygoidus lateralis und medialis) nach einem Anschnitt zu untersuchen.

Die Zunge — die so weit zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann — muß einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden. Die Mandeln sind zu entfernen.

b)
Besichtigung der Luftröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und der Speiseröhre; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
c)
Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennnt wird;
d)
Besichtigung des Zwerchfells;
e)
Besichtigung und Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); ein Einschnitt an der Magenfläche der Leber und ein Einschnitt an der Basis des „Spigelschen Lappens” zur Untersuchung der Gallengänge; Untersuchung und Durchtasten der Lymphknoten an der Bauchspeicheldrüse;
f)
Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici, craniales und caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
g)
Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten der Milz;
h)
Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
i)
Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
j)
Besichtigung der Genitalien;
k)
Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (Sinus lactiferes) zu spalten und sind die Lymphknoten des Euters anzuschneiden, außer wenn das Euter für genußuntauglich erklärt wird;

B.
bei unter sechs Wochen alten Rindern:

a)
Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales) müssen angeschnitten und untersucht werden; die Maul- und Rachenschleimhaut ist zu untersuchen; die Zunge ist zu durchtasten; die Mandeln müssen entfernt werden;
b)
Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen.

Die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;

c)
Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
d)
Besichtigung des Zwerchfells;
e)
Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten und, falls notwendig, Anschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten;
f)
Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici, craniales und caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
g)
Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten der Milz;
h)
Besichtigung der Nieren und, falls notwendig, Anschneiden der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);
i)
Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
j)
Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke. Im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen; die Synovia ist zu untersuchen;

C.
bei Schweinen:

a)
Besichtigung von Kopf und Rachen; die Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares) sind zu untersuchen und anzuschneiden; Mund- und Rachenschleimhaut sowie Zunge sind zu besichtigen; die Mandeln sind zu entfernen;
b)
Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge, der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
c)
Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
d)
Besichtigung des Zwerchfells;
e)
Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;
f)
Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici, craniales und caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
g)
Besichtigung und, falls erforderlich, Durchtasten der Milz;
h)
Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
i)
Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
j)
Besichtigung der Genitalien;
k)
Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Sauen Anschneiden der Lymphknoten des Gesäuges;
l)
Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;

D.
bei Schafen und Ziegen:

a)
Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und, im Verdachtsfall, Untersuchung des Rachens, des Maules, der Zunge, der Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn die zuständige Behörde gewährleisten kann, daß der Kopf — einschließlich der Zunge und des Gehirns — vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
b)
Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales). Im Zweifelsfall müssen diese Organe und Lymphknoten angeschnitten und untersucht werden;
c)
Besichtigung von Herzbeutel und Herz. Im Zweifelsfall ist das Herz anzuschneiden und zu untersuchen;
d)
Besichtigung des Zwerchfells;
e)
Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Einschneiden der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge;
f)
Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici, craniales und caudales);
g)
Besichtigung und, falls erforderlich, Durchtasten der Milz;
h)
Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
i)
Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
j)
Besichtigung der Genitalien;
k)
Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;
l)
Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;

E.
bei Einhufern, die als Haustiere gehalten werden:

a)
Besichtigung des Kopfes und — nach Lösen der Zunge — des Maules; die Schlundkopf-, Kehlgangsund Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngiales, mandibulares und parotidei) sind zu durchtasten und, falls notwendig, anzuschneiden; die Zunge — die so weit zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann — muß einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden; die Mandeln sind zu entfernen;
b)
Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten und, falls notwendig, anzuschneiden; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
c)
Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
d)
Besichtigung des Zwerchfells;
e)
Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; falls notwendig, Anschneiden der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse;
f)
Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici, craniales und caudales); falls notwendig, Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
g)
Besichtigung und, falls erforderlich, Durchtasten der Milz;
h)
Besichtigung und Durchtasten der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
i)
Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
j)
Besichtigung der Genitalien bei Hengsten und Stuten;
k)
Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii) und, falls notwendig, Anschneiden der Lymphknoten des Euters;
l)
Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren. Im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;
m)
Untersuchung aller grauen oder weißen Pferde auf Melanose und Melanomata, und zwar hinsichtlich der Muskeln und Lymphknoten der Schulter (Lnn. lymphonodi subrhomboidei) unter dem Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter; die Nieren sind freizulegen und nach einem Schnitt durch die gesamte Niere zu untersuchen.

F. Im Verdachtsfall kann der amtliche Tierarzt an den wesentlichen Teilen der Tiere weitere Schnitte und Untersuchungen vornehmen, die für eine endgültige Entscheidung notwendig sind. Wenn der amtliche Tierarzt feststellt, daß ein eindeutiger Verstoß gegen die Hygienevorschriften dieses Kapitels oder ein Hindernis für eine angemessene Fleischuntersuchung vorliegt, ist er befugt, auf die Verwendung von Arbeitsgeräten und Räumen Einfluß zu nehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen; diese können soweit gehen, daß der Produktionsrhythmus herabgesetzt oder der Produktionsprozeß vorübergehend ausgesetzt wird.

G. Die vorstehend genannten Lymphknoten, die angeschnitten werden müssen, sind systematisch mehrfach einzuschneiden und einer Besichtigung zu unterziehen.

42.

A. Der amtliche Tierarzt hat darüber hinaus folgende systematische Untersuchungen vorzunehmen:
1.
auf Cysticercose bei Schweinen. Diese Untersuchung umfaßt die Untersuchung der freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den flachen Keulenmuskeln, den Zwerchfellpfeilern, den Zwischenrückenmuskeln, an Herz, Zunge und Kehlkopf und, falls erforderlich, der Bauchwand und der vom Fettgewebe befreiten Psoasmuskulatur;
2.
auf Rotz; bei Einhufern durch Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand;
3.
auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen und Pferden, das Skelettmuskulatur (willkürliche Muskeln) einschließt.
Die Untersuchung erfolgt nach Methoden, die wissenschaftlich anerkannt und praktisch erprobt sind, insbesondere solche, die in Gemeinschaftsrichtlinien oder in sonstigen internationalen Standards niedergelegt sind. Die Ergebnisse müssen an einer Referenzmethode, die nach dem Verfahren des Artikels 16 der vorliegenden Richtlinie nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärauschusses festgelegt worden ist und der trichinoskopischen Untersuchung nach Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 77/96/EWG in bezug auf ihre Sicherheit zumindest gleichwertig ist, gemessen werden. Die Referenzmethode wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

B. Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden von dem amtlichen Tierarzt registriert und im Fall der Feststellung einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit im Sinne des Artikels 6 den für die Kontrolle des Herkunftsbestandes zuständigen Veterinärbehörden sowie dem für diesen Bestand verantwortlichen Tierarzt mitgeteilt.

KAPITEL IX

43. Das Zerlegen des Fleisches in kleinere als die in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A genannten Teile, die Entbeinung sowie das In-Scheiben-Zerschneiden von Nebenprodukten der Schlachtung von Rindern sind nur in zugelassenen Zerlegungsbetrieben erlaubt.

44. Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder sein Vertreter muß dafür sorgen, daß eine Überwachung ohne weiteres möglich ist, und insbesondere jede für erforderlich gehaltene Maßnahme treffen und dem tierärztlichen Untersuchungsdienst die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stellen; vor allem muß er jederzeit dem mit der Überwachung beauftragten amtlichen Tierarzt die Herkunft des in seinen Betrieb verbrachten Fleisches und der geschlachteten Tiere nachweisen können.

45. Unbeschadet Kapitel V Nummer 19 Absatz 2 darf sich Fleisch, das nicht den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b) der vorliegenden Richtlinie entspricht, in den zugelassenen Zerlegungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort in besonderen Abteilungen gelagert wird; es muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das Fleisch, das diesen Bedingungen entspricht. Der amtliche Tierarzt muß jederzeit freien Zugang zu allen Kühl- und Arbeitsräumen haben, um sich von der strikten Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen überzeugen zu können.

46.
a)
Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die in Kapitel III Nummer 15 Buchstabe a) genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen — gegebenenfalls nach Verpackung — umgehend in den entsprechenden in Nummer 15 Buchstabe a) genannten Kühlraum zu verbringen.
b)
Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß überprüft und erforderlichenfalls von Abfällen befreit worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muß mit den entsprechenden Vorrichtungen und angemessenem Licht ausgestattet sein.
c)
Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 °C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 °C sein. Während des Zerlegens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur von Lebern konstant auf höchstens + 3 °C gehalten werden.

Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant bei höchstens + 3 °C gehalten werden.

d)
Abweichend von den Buchstaben a) und c) kann das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander gelegen sein, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen — gegebenenfalls nach Verpackung — umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.
e)
Die Zerlegung des Fleisches wird so durchgeführt, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinnsel werden entfernt. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, ist sofort in die unter Nummer 4 Buchstabe d) vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu verbringen.

KAPITEL X

47. Die zugelassenen Zerlegungsbetriebe und die zugelassenen Kühl- und Gefrierhäuser unterliegen der Überwachung durch einen amtlichen Tierarzt.

48. Die Überwachung durch den amtlichen Tierarzt umfaßt folgende Aufgaben:

Überwachung des Ein- und Ausgangs von frischem Fleisch,

Untersuchung des in den Betrieben gemäß Nummer 47 vorhandenen frischen Fleisches,

Untersuchung des frischen Fleisches vor der Zerlegung und beim Ausgang aus den Betrieben gemäß Nummer 47,

Überwachung der Sauberkeit der Räume, der Einrichtungen und der Arbeitsgeräte gemäß Kapitel V sowie der Einhaltung der Hygienevorschriften für das Personal (einschließlich Kleidung),

jede sonstige Überwachung, die der amtliche Tierarzt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie als nützlich erachtet.

KAPITEL XI

49. Die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit muß unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes erfolgen. Zu diesem Zweck muß dieser folgendes überwachen:
a)
die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit,
b)
die Kennzeichen und das Umhüllungsmaterial, soweit diese bereits mit dem zu diesem Kapitel erwähnten Stempelabdruck versehen sind.

50. Die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit ist wie folgt vorzunehmen:
a)
entweder mit einem ovalen Stempel von mindestens 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe. Der Stempel muß folgende deutlich lesbare Angaben enthalten:

im oberen Teil in Großbuchstaben den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes, d.h. B - CZ - DK - D - EE - EL - E - F - IRL - I - CY - LV - LT - L - HU - MT - NL - AT - PL - P - SI - SK - FIN - S - UK, gefolgt von der Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes;

im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE, EØF, EWG, EOK, EEC, EEG, ETY, EHS, EMÜ, EEK, EEB, EGK, KEE, EGS;

b)
oder mit einem ovalen Stempel von mindestens 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe. Der Stempel muß folgende deutlich lesbare Angaben enthalten:

im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen des Versandlandes,

in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes,

im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: EEC, CEE, EWG, EEG, EØF, EOK, ETY, EHS, EMÜ, EEK, EEB, EGK, KEE, EGS.

Die Buchstaben müssen mindestens 0,8 cm und die Ziffern mindestens 1 cm hoch sein.

Die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit kann eine zusätzliche Angabe enthalten, aus der hervorgeht, welcher Tierarzt das Fleisch untersucht hat.

Zum Zweck der Kennzeichnung der Genußtauglichkeit von Schaflämmern, Ziegenlämmern und Ferkeln kann die Größe des Stempels und der Buchstaben verringert werden.

51. Die Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brennstempel nach Nummer 50 zu kennzeichnen:

Bei Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr als 65 kg ist jede Hälfte mindestens an folgenden Stellen zu stempeln: Außenseite der Keule, Lende, Rücken, Bauch und Schulter;

die Schlachtkörper von Schaflämmern, Ziegenlämmern und Ferkeln sind mindestens zweimal zu stempeln, nämlich an jeder Seite entweder an der Schulter oder an der Außenseite der Keule;

andere Tierkörper sind mindestens viermal zu stempeln, nämlich an jeder Schulter und der Außenseite jeder Keule.

Bei den Schlachtkörpern von Schaflämmern, Ziegenlämmern und Ferkeln kann die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit auch durch das Anbringen eines Etiketts oder eines Schilds erfolgen, sofern diese nur einmal verwendet werden können.

52. Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern sind mit einem Brennstempel nach Nummer 50 zu kennzeichnen, sofern diese für andere Mitgliedstaaten oder ein EWG-Land bestimmt sind.

53. Die anderen genußtauglichen Nebenprodukte der Schlachtung sind unmittelbar oder auf der Umhüllung oder der Verpackung mit dem Stempel gemäß Nummer 50 zu kennzeichnen. Der Stempelabdruck gemäß Nummer 50 ist auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett anzubringen. Erfolgt die Umhüllung oder Verpackung in einem Schlachtbetrieb, so muß der Stempel die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebs enthalten.

54. Die Verpackung ist stets gemäß Nummer 55 zu kennzeichnen.

55. Die in Nummer 52 und Nummer 53 genannten verpackten Teilstücke und Nebenprodukte der Schlachtung sind mit einer Kennzeichnung der Genußtauglichkeit gemäß Nummer 50 zu versehen. Die Kennzeichnung muß anstelle der Veterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebs die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebs enthalten. Sie ist auf einem an der Verpackung befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett so anzubringen, daß dieses bei Öffnung der Verpackung zerstört wird. Die Nichtzerstörung des Stempelabdrucks darf nur hingenommen werden, wenn die Verpackung beim Öffnen zerstört wird. Werden jedoch das zerlegte Fleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung gemäß Kapitel XII Nummer 62 umhüllt, so kann dieses Etikett an der Umhüllung befestigt werden. Bei Nebenprodukten der Schlachtung, die in einem Schlachtbetrieb verpackt werden, muß die Nummer auf der Kennzeichnung mit der Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebs übereinstimmen. Dies gilt auch bei der Verwendung von Eurokästen, die den Anforderungen der Nummer 59 Buchstabe b) entsprechen.

56. Wird frisches Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, so gelten die Nummern 53 und 55. Die nach Nummer 50 erforderlichen Abmessungen sind für die unter der vorliegenden Nummer vorgeschriebene Kennzeichnung nicht bindend. Wenn Fleisch in einem anderen Betrieb als dem, in dem es erstmals umhüllt worden ist, erneut verpackt wird, muß die Umhüllung das Genußtauglichkeitskennzeichen des Zerlegungsbetriebs tragen, der die Erstumhüllung vorgenommen hat, und die Verpackung muß das Genußtauglichkeitskennzeichen des Umpackzentrums tragen.

57. Frisches und verpacktes Fleisch von Einhufern muß zur Unterscheidung mit einem besonderen Kennzeichen versehen werden, das nach dem Verfahren des Artikels 16 der vorliegenden Richtlinie festzulegen ist.

58. Die für die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit zu verwendeten Farben müssen Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 94/36/EG (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 13) entsprechen.

KAPITEL XII

59.
a)
Das Verpackungsmaterial (z. B. Kisten, Kartons) muß den hygienischen Bedingungen genügen, insbesondere

darf es die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern,

darf es keine für den Menschen schädlichen Stoffe auf das Fleisch übertragen können,

muß es ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz des Fleisches während des Transports und der weiteren Behandlung zu gewährleisten.

Die Verwendung von Holz als Verpackungsmaterial ist verboten; hiervon ausgenommen sind die Schlachtkörper von Schaf- und Ziegenlämmern, sofern alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um zu vermeiden, daß das Fleisch beim Auftreten von Rissen in der Umhüllung mit der Verpackung in Berührung kommt.

b)
Das Verpackungsmaterial darf zur Verpackung von Fleisch nicht wiederverwendet werden, es sei denn, die Verpackung besteht aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem Material und ist vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden.

60. Wenn frisches zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, muß dies sogleich nach dem Zerlegen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen erfolgen. Mit Ausnahme von Speckstücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen von einer Schutzhülle umgeben sein, sofern sie nicht hängend befördert werden. Diese Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein und ferner den Bedingungen gemäß Nummer 59 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich entsprechen; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Fleisch verwendet werden.Bei gefrorenem Fleisch, das dazu bestimmt ist, in diesem Zustand als Ausgangsstoff für die Erzeugnisse gemäß den Richtlinien 77/99/EWG oder 88/657/EWG verwendet zu werden, kann von dieser Anforderung abgewichen werden. Bei der Einfuhr von Lebern, Nieren oder Herzen bzw. beim Handel mit diesen Organen darf die Umhüllung jeweils nur ein ganzes Organ enthalten.

61. Umhülltes Fleisch muß verpackt werden.

62. Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein. Sofern die sonstigen Bedingungen gemäß Nummer 59 erfüllt sind, dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen verwendet werden.

63. Das Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen und Verpacken darf vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen in ein und demselben Raum erfolgen.
a)
Der Raum muß ausreichend groß und so eingerichtet sein, daß diese Arbeitsgänge den hygienischen Anforderungen gerecht werden.
b)
Die Verpackung und die Umhüllung sind unmittelbar nach ihrer Herstellung mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle zu umgeben, die während des Transports zum Betrieb vor Beschädigung geschützt ist; im Betrieb sind sie unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum zu lagern.
c)
Die Lagerräume für das Verpackungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sein; zwischen ihnen und den Räumen, die Substanzen enthalten, die das frische Fleisch kontaminieren könnten, darf keine Luftverbindung bestehen. Das Verpackungsmaterial darf nicht auf dem Boden abgelegt werden.
d)
Das Verpackungsmaterial ist unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorzubereiten, bevor es in den Raum gebracht wird.
e)
Das Verpackungsmaterial ist unter hygienischen Bedingungen in den Raum zu bringen und unverzüglich zu verwenden; mit dem Verpackungsmaterial darf nur Personal arbeiten, das mit frischem Fleisch nicht in Berührung kommt.
f)
Das Fleisch muß unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Lagerräume gebracht werden.
Das Verpacken von frischem Fleisch darf in einem Zerlegeraum auch erfolgen, wenn Eurokästen verwendet werden, die vor dem Verbringen in den Zerlegeraum gereinigt und desinfiziert worden sind; die Eurokästen müssen den Anforderungen der Nummer 59 Buchstabe b) entsprechen.

64. Die in diesem Kapitel genannte Verpackung oder Umhüllung darf nur zerlegtes Fleisch der gleichen Tierart enthalten, hiervon ausgenommen sind die für die unmittelbare Abgabe an den Verbraucher bestimmten handelsüblichen Einheiten.

KAPITEL XIII

65. Die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung, die dem Fleisch beim Versand zum Bestimmungsort beigegeben sein muß, wird von einem amtlichen Tierarzt bei der Verladung ausgestellt. Die Bescheinigung muß nach Inhalt und Form dem Muster des Anhangs IV entsprechen; sie muß zumindest in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Bestimmungsortes abgefaßt sein. Sie muß aus einem einzigen Blatt bestehen.

KAPITEL XIV

66. Frisches Fleisch ist nach der Fleischuntersuchung sofort zu kühlen; die Innentemperatur der Tierkörper und der Teilstücke ist konstant auf höchstens + 7 °C und die der Nebenprodukte der Schlachtung konstant auf höchstens + 3 °C zu halten. Für die Beförderung des Fleisches zu in unmittelbarer Nähe des Schlachtbetriebs gelegenen Zerlegungsbetrieben oder Fleischereien können die zuständigen Behörden aus technischen Gründen der Fleischreifung Einzelfreistellungen von dieser Auflage gewähren, sofern die Beförderung nicht länger als zwei Stunden dauert. Frisches Fleisch, das gefroren werden soll, muß unmittelbar aus einem zugelassenen Schlachtbetrieb oder einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb stammen. Frisches Fleisch darf nur in Räumen des Betriebs, in dem es gewonnen bzw. zerlegt worden ist, oder in zugelassenen Kühl- und Gefrierhäusern mit Hilfe geeigneter Anlagen gefroren werden. Die Teile im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A der vorliegenden Richtlinie, die Teilstücke im Sinne von Kapitel XI Nummer 53 dieses Anhangs und die Nebenprodukte der Schlachtung, die gefroren werden sollen, müssen unverzüglich gefroren werden, es sei denn, eine Reifung ist aus gesundheitlichen Gründen erforderlich. In diesem Fall müssen sie unmittelbar nach der Reifung gefroren werden. Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel, die gefroren werden sollen, müssen ohne ungerechtfertigte Verzögerung im Anschluß an die Fixierung gefroren werden. Zerlegtes Fleisch, das gefroren werden soll, muß ohne ungerechtfertigte Verzögerung im Anschluß an das Zerlegen gefroren werden. Bei gefrorenem Fleisch muß eine Innentemperatur von mindestens - 12 °C erreicht werden; gefrorenes Fleisch muß anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden. Frisches Fleisch, das einem Gefrierverfahren unterzogen worden ist, muß eine Angabe des Monats und des Jahres tragen, in dem es gefroren worden ist.

67. In den in Kapitel IV Nummern 16 und 17 genannten Räumen dürfen keine anderen Erzeugnisse gelagert werden, die eine Gefahr für die einwandfreie Beschaffenheit des Fleisches darstellen, es sei denn, das Fleisch wird verpackt und getrennt gelagert.

68. Die Lagertemperatur muß gemäß Kapitel IV Nummern 16 und 17 registriert werden.

KAPITEL XV

69. Frisches Fleisch muß in hermetisch verschließbaren Transportmitteln befördert werden; frisches Fleisch, das gemäß der Richtlinie 90/675/EWG eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes geführt wird, muß in verplombten Transportmitteln befördert werden; die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in Kapitel XIV vorgesehenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden. Abweichend von Absatz 1 dürfen Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel unter Bedingungen, die nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses nach dem Verfahren des Artikels 16 der vorliegenden Richtlinie festzulegen sind, bei höheren Temperaturen als in Kapitel XIV vorgesehen befördert werden.

70. Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a)
Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
b)
die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Fleisches vor Staub und Insekten versehen und so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;
c)
zur Beförderung von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem zerlegtem Fleisch — mit Ausnahme von Gefrierfleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung — ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann; bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, sofern geeignete korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.

71. Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen niemals zur Beförderung von lebenden Tieren oder von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder kontaminieren können, benutzt werden.

72. Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpacktem Fleisch befördert werden, es sei denn, daß in diesen Transportmitteln für eine entsprechende physische Trennung gesorgt wird, so daß das unverpackte Fleisch nicht mit dem verpackten Fleisch in Berührung kommt. Außerdem dürfen Mägen nur befördert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind, Köpfe und Gliedmaßenenden nur, wenn sie abgezogen oder gebrüht und enthaart sind.

73. Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Transportmitteln befördert werden.

74. Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind — mit Ausnahme von Gefrierfleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung — stets hängend zu befördern; eine Ausnahme bildet die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Nummer 70 Buchstabe c). Andere Teilstücke sowie Nebenprodukte der Schlachtung sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in Verpackungen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse müssen hygienisch einwandfrei sein und, soweit es sich insbesondere um die Verpackungen handelt, den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Eingeweide sind stets verpackt zu befördern; die Verpackungen müssen fest sowie flüssigkeits- und fettundurchlässig sein; sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

75. Der amtliche Tierarzt hat sich vor dem Versand davon zu überzeugen, daß die Transportmittel und die Ladebedingungen den in diesem Kapitel genannten hygienischen Anforderungen entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/858/EWG (ABl. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 19).

(2)

Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.