ANHANG II RL 64/433/EWG

KAPITEL I

Die Betriebe mit geringer Kapazität müssen mindestens über folgendes verfügen:
1.
in den Räumen, in denen Fleisch gewonnen und behandelt wird:

a)
Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottendem Material, die so beschaffen sein müssen, daß Wasser leicht ablaufen kann; das Wasser muß zu abgedeckten, geruchsicheren Abflüssen abgeleitet werden;
b)
glatte, feste, undurchlässige Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens zwei Metern, in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens drei Metern, mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind.

Jedoch begründet die Verwendung von Holzwänden in den Räumen gemäß Anhang I Kapitel III Nummer 16, die vor dem 1. Juli 1991 erbaut wurden, keinen Entzug der Zulassung;

c)
Türen aus leicht zu reinigendem, nicht verrottendem und geruchlosem Material.

Wird das Fleisch in dem Betrieb gelagert, so muß dieser über einen Lagerraum verfügen, der den vorgenannten Anforderungen entspricht;

d)
eine Isolierung aus verschleißfestem, geruchlosem Material;
e)
ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung;
f)
eine ausreichende natürliche oder künstliche, Farben nicht verändernde Beleuchtung;

2.
a)
in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes bzw. auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;
b)
eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum; die Wassertemperatur muß mindestens 82 °C betragen;
3.
geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer wie Insekten, Nagetiere usw.;
4.
a)
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneidunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material. Die Verwendung von Holz ist untersagt;
b)
den hygienischen Erfordernissen entsprechende korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für

die weitere Behandlung des Fleisches,

das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse, die verhindern, daß das Fleisch bzw. die Behältnisse unmittelbar mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommen;

c)
besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse mit Deckeln und Verschlüssen, die so beschaffen sein müssen, daß eine unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert wird, für die Aufnahme von nicht zum Verzehr bestimmtem Fleisch. Dieses Fleisch ist am Ende jedes Arbeitstages aus dem Betrieb zu entfernen oder unschädlich zu beseitigen;
5.
Kühlanlagen, die gewährleisten, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Kontamination des Fleisches ausschließenden Abflußsystem ausgestattet sein, das mit der Abwasserableitung verbunden ist;
6.
eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser gemäß der Richtlinie 80/778/EWG in ausreichender Menge unter Druck liefert; zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung der Kühlmaschinen ist jedoch ausnahmsweise Wasser zulässig, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Kontamination des frischen Fleisches ausschließen. Die Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden;
7.
eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser gemäß Richtlinie 80/778/EWG liefert;
8.
eine Anlage zur hygienischen Ableitung von Abwasser;
9.
mindestens eine Waschgelegenheit sowie Toiletten mit Wasserspülung. Letztere dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheit muß fließend warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit hygienischen Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Waschgelegenheit muß sich in der Nähe der Toiletten befinden.

KAPITEL II

10.
Unabhängig von den allgemeinen Bedingungen müssen die Schlachtbetriebe mit geringer Kapazität mindestens über folgendes verfügen:

a)
ausreichend große Stallungen für Tiere, die über Nacht im Schlachtbetrieb verbleiben;
b)
einen ausreichend großen Schlachtraum sowie — unter Berücksichtigung der bei der Schlachtung durchgeführten Arbeitsgänge — entsprechende Räumlichkeiten für diese Arbeiten, so daß ein hygienisch einwandfreier Ablauf der Schlachtung sichergestellt ist;
c)
klar getrennte Abteilungen innerhalb des Schlachtraumes für die Betäubung und die Entblutung;
d)
im Schlachtraum abwaschfeste Wände bis zu einer Höhe von mindestens drei Metern oder bis zur Decke; beim Schlachten sind die Räume ausreichend zu entnebeln;
e)
geeignete Aufhängevorrichtungen, die es ermöglichen, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am hängenden Tier auszuführen; auf keinen Fall darf der Tierkörper während dieser Arbeitsgänge den Boden berühren;
f)
einen Kühlraum, der gemessen am Umfang und an der Art der Schlachtung ausreichend groß ist und auf jeden Fall eine hinreichend geräumige, abgetrennte, verschließbare Abteilung ausschließlich für die Beobachtung der analysebedürftigen Tierkörper umfaßt.

Ausnahmen von dieser Auflage können von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden gewährt werden, wenn Fleisch zwecks Versorgung von Zerlegungsbetrieben oder Metzgereien in unmittelbarer Nähe dieser Schlachtbetriebe unverzüglich aus diesen Schlachtbetrieben entfernt wird, sofern die Beförderung nicht länger als eine Stunde dauert.

11.
Im Schlachtraum dürfen Mägen und Därme nicht entleert oder gereinigt werden und dürfen Häute, Hörner, Klauen und Schweineborsten nicht gelagert werden.
12.
Kann der Dung nicht täglich vom Gelände des Schlachtbetriebs entfernt werden, so muß ein klar abgetrennter Platz für seine Lagerung vorhanden sein.
13.
In den Schlachtraum verbrachte Schlachttiere müssen sofort betäubt und geschlachtet werden.
14.
Kranke und krankheitsverdächtige Tiere dürfen in diesem Betrieb nur mit Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde geschlachtet werden.

In einem solchen Ausnahmefall findet die Schlachtung unter Aufsicht der zuständigen Behörde statt, und es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um eine Kontamination zu vermeiden; die Räume müssen vor erneuter Benutzung unter amtlicher Aufsicht besonders gereinigt und desinfiziert werden.

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