ANHANG III RL 64/433/EWG

BERUFLICHE ANFORDERUNGEN AN HILFSKRÄFTE

1. Zu der in Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Eignungsprüfung werden nur Bewerber zugelassen, die nachweislich einen von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen anerkannten, mindestens 400stündigen Lehrgang (einschließlich Laborausbildung) zu den unter Nummer 3 Buchstabe a) dieses Anhangs genannten Themen sowie ein mindestens 200stündiges Praktikum unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes absolviert haben. Das Praktikum ist in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern bzw. Frischfleischkontrollstellen abzulegen.

2. Hilfskräfte, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 71/118/EWG genügen, können jedoch einen Lehrgang absolvieren, dessen theoretischer Teil nur 200 Stunden in Anspruch nimmt.

3. Die Eignungsprüfung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und umfaßt folgende Bereiche:
a)
theoretische Prüfung:

Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie;

Grundkenntnisse der Schlachttierpathologie;

Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie von Schlachttieren;

Grundkenntnisse in Hygienefragen, insbesondere Betriebshygiene, Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene sowie Arbeitshygiene;

Kenntnis der Methoden und Verfahren der Erschlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Verpackung, Umhüllung und Beförderung von frischem Fleisch;

Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Ausübung ihrer Tätigkeit regeln;

Stichprobeverfahren;

b)
praktische Prüfung:

Schlachttieruntersuchung und -bewertung;

Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung arttypischer Körperteile;

Identifizierung einer Reihe von Schlachtkörperteilen, an denen Veränderungen aufgetreten sind, und Bemerkungen dazu;

Fleischuntersuchung im Schlachthof;

Hygienekontrolle;

Stichprobennahme.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.