ANHANG III RL 64/433/EWG
BERUFLICHE ANFORDERUNGEN AN HILFSKRÄFTE
1. Zu der in Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Eignungsprüfung werden nur Bewerber zugelassen, die nachweislich einen von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen anerkannten, mindestens 400stündigen Lehrgang (einschließlich Laborausbildung) zu den unter Nummer 3 Buchstabe a) dieses Anhangs genannten Themen sowie ein mindestens 200stündiges Praktikum unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes absolviert haben. Das Praktikum ist in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern bzw. Frischfleischkontrollstellen abzulegen.
2. Hilfskräfte, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 71/118/EWG genügen, können jedoch einen Lehrgang absolvieren, dessen theoretischer Teil nur 200 Stunden in Anspruch nimmt.
3. Die Eignungsprüfung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und umfaßt folgende Bereiche:- a)
- theoretische Prüfung:
- —
Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie;
- —
Grundkenntnisse der Schlachttierpathologie;
- —
Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie von Schlachttieren;
- —
Grundkenntnisse in Hygienefragen, insbesondere Betriebshygiene, Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene sowie Arbeitshygiene;
- —
Kenntnis der Methoden und Verfahren der Erschlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Verpackung, Umhüllung und Beförderung von frischem Fleisch;
- —
Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Ausübung ihrer Tätigkeit regeln;
- —
Stichprobeverfahren;
- b)
- praktische Prüfung:
- —
Schlachttieruntersuchung und -bewertung;
- —
Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung arttypischer Körperteile;
- —
Identifizierung einer Reihe von Schlachtkörperteilen, an denen Veränderungen aufgetreten sind, und Bemerkungen dazu;
- —
Fleischuntersuchung im Schlachthof;
- —
Hygienekontrolle;
- —
Stichprobennahme.
- —
Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie;
- —
Grundkenntnisse der Schlachttierpathologie;
- —
Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie von Schlachttieren;
- —
Grundkenntnisse in Hygienefragen, insbesondere Betriebshygiene, Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene sowie Arbeitshygiene;
- —
Kenntnis der Methoden und Verfahren der Erschlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Verpackung, Umhüllung und Beförderung von frischem Fleisch;
- —
Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Ausübung ihrer Tätigkeit regeln;
- —
Stichprobeverfahren;
- —
Schlachttieruntersuchung und -bewertung;
- —
Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung arttypischer Körperteile;
- —
Identifizierung einer Reihe von Schlachtkörperteilen, an denen Veränderungen aufgetreten sind, und Bemerkungen dazu;
- —
Fleischuntersuchung im Schlachthof;
- —
Hygienekontrolle;
- —
Stichprobennahme.
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