Artikel 11a RL 66/400/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen EWG
- a)
- an der Außenseite gemäß Anlage III Buchstabe B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden; bei Klarsichtpackungen kann das Etikett im Innern enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist; die Farbe des Etiketts ist blau;
- b)
- an der Außenseite oder auf dem nach Buchstabe a) vorgesehenen Etikett des Lieferanten mit einer amtlich zugeteilten Kennummer versehen werden; bei Verwendung einer amtlichen Klebemarke ist die Farbe blau; die Art und Weise der Anbringung dieser Kennummer kann nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß bei der Kennzeichnung der in ihrem Gebiet abgepackten Kleinpackungen EWG eine amtliche Klebemarke verwendet wird, auf der ein Teil der in Anlage III Buchstabe B vorgesehenen Angaben angebracht wird; soweit diese Angaben auf dieser Klebemarke stehen, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht erforderlich.
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