Artikel 11 RL 66/400/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EWG befindet,
- a)
- an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage III Teil A entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßt sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut und blau bei Zertifiziertem Saatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlußsicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a) Basissaatgut die Anforderungen der Anlage I an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;
- b)
- einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage III Teil A Abschnitt I Nummern 3, 4, 5, 10 und 11 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, daß er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpackungen mit Basissaatgut Ausnahmen von Absatz I vorsehen, soweit diese Kleinpackungen den Vermerk tragen: „Vertrieb nur in … (Mitgliedstaat) zulässig” .
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