Artikel 10 RL 66/400/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EWG befindet, amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein.
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems.
Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß außer bei Abfüllung in Kleinpackungen EWG eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden darf. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen EWG so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß die Kennzeichnung oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpackungen mit Basissaatgut Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
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