Artikel 9 RL 66/400/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in Packungen, die geschlossen und nach Artikel 10, Artikel 11 oder Artikel 11a, je nach Fall, mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz (1) hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

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