Artikel 7 RL 66/400/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß im Verfahren der Überwachung der Typen und Sorten und bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.

(2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung werden die Proben aus homogenen Partien gezogen; das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage II angegeben.

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