Artikel 12 RL 66/400/EWG

(1) Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, daß die Packungen von inländischem oder eingeführtem Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut im Hinblick auf das Inverkehrbringen in ihren Hoheitsgebieten auch in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehen Fällen mit einem Etikett des Lieferanten versehen werden.

(2) Das in Absatz 1 genannte Etikett ist so beschaffen, daß es mit dem amtlichen Etikett nach Artikel 11 Absatz 1 nicht verwechselt werden kann.

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