Artikel 15 RL 66/400/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Betarüben, das
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unmittelbar von Basissaatgut stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde, und
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in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,
auf Antrag und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 70/457/EWG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen der Anlage I Teil A für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage I Teil B für diese Kategorie erfüllt sind.
Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.
(2) Saatgut von Betarüben, welches in einem anderen Mitgliedstaat geerntet worden und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß
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gemäß Artikel 10 Absatz 1 verpackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage IV Teil A und B versehen werden und
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von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage IV Teil C begleitet sein.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, daß Saatgut von Betarüben, das
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unmittelbar von Basissaatgut stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde, und
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in einem dritten Land geerntet wurde,
auf Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem das Basissaatgut entweder erzeugt oder amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn dieses Saatgut einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den in einer Gleichstellungsentscheidung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage I Teil B für diese Kategorie erfüllt sind. Die anderen Mitgliedstaaten können ebenfalls vorsehen, daß solches Saatgut amtlich anerkannt wird.
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