Artikel 14 RL 66/400/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, das ensprechend dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung entsprechend dieser Richtlinie amtlich oder unter amtlicher Überwachung gekennzeichnet und verschlossen worden ist,

Zertifiziertes Saatgut, das entsprechend dieser Richtlinie amtlich anerkannt worden ist, in Kleinpackungen EWG, die entsprechend dieser Richtlinie gekennzeichnet und verschlossen worden sind,

hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten können:

a)
bis ein gemeinsamer Typen- oder Sortenkatalog eingeführt werden kann — diese Einführung muß spätestens bis zum 1. Januar 1970 erfolgen —, den Verkehr mit Saatgut von Betarüben auf Saatgut von Typen oder Sorten beschränken, die in eine nationale Liste, welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat, eingetragen sind; die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Typen und Sorten die gleichen wie für die nationalen Typen und Sorten;
b)
vorschreiben, daß Saatgut von Betarüben nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es einer festgelegten Kalibrierung entspricht.
c)
für Präzisionssaatgut die in Anlage I Teil B Nr. 3 Buchstabe b) Unterabsatz aa) a) und bb) festgelegten Mindestsätze an Knäuel, die nur einen einzigen Keimling entwickeln, erhöhen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) Ausnahmen vorgesehen haben, tragen dafür Sorge, daß Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt,

a)
wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist,
b)
wenn es sich in Packungen befindet, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, und
c)
wenn diese Packungen mit einem amtlichen Etikett versehen sind, das mindestens folgende Angaben enthält:

Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

Bezugsnummer der Partie,

Monat und Jahr der Verschließung

oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; Angabe, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt,

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,

Bezeichnung „Vorstufensaatgut” ,

Zahl der Generationen vor Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” .

Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.