Artikel 13a RL 66/400/EWG

Zur Verbesserung von Teilen der mit dieser Richtlinie festgelegten Anerkennungsregelung kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß unter besonderen Bedingungen zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.

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