Artikel 19 RL 66/400/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen bei Saatgut von Betarüben zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit beim Verkehr von Saatgutmengen über 2 kg aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden:

a)
Art,
b)
Sorte,
c)
Kategorie,
d)
Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle,
e)
Versandland,
f)
Importeur,
g)
Menge des Saatguts.

Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann die Art und Weise festgelegt werden, in der diese Angaben zu machen sind.

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