Artikel 20 RL 66/400/EWG
(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen vorgenommen, um eine Nachkontrolle von Stichproben von Zertifiziertem Saatgut von Betarüben durchzuführen. Bei der Nachkontrolle können auch die Anforderungen geprüft werden, denen das Saatgut genügen muß. Die Gestaltung und die Ergebnisse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 21 genannten Ausschuß.
(2) In einem ersten Zeitabschnitt dienen die Vergleichsprüfungen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse. Sobald dieses Ziel erreicht ist, wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über die Vergleichsprüfungen erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird. Die Kommission bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 21 den Zeitpunkt, zu dem der Bericht zum erstenmal erstellt wird.
(3) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 21 die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen. In dritten Ländern geerntetes Saatgut von Betarüben kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden.
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