Artikel 21 RL 66/400/EWG

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966(1) eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden „Ausschuß” genannt, entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz (2) des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2289/66.

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