Artikel 2 RL 66/400/EWG

1. Im Sinne dieser Richtlinie sind:

A.
Betarüben: Zucker- und Futterrüben der Art Beta vulgaris L.
B.
Basissaatgut: Samen,

a)
der unter der Verantwortung des Züchters nach strengen Auswahlregeln im Hinblick auf den Typ oder die Sorte gewonnen worden ist;
b)
der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut” bestimmt ist;
c)
der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlage I für Basissaatgut erfüllt und
d)
bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

C.
Zertifiziertes Saatgut: Samen,

a)
der unmittelbar von Basissaatgut stammt;
b)
der zur Erzeugung von Betarüben bestimmt ist;
c)
der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlage I für zertifiziertes Saatgut erfüllt und
d)
bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

D.
Monogermsaatgut: Genetisch einkeimiges Saatgut.
E.
Präzisionssaatgut: Saatgut, das zur Aussaat mit Präzisionssägeräten bestimmt ist und das entsprechend den Vorschriften der Anlage I Teil B Nr. 3 Buchstabe b) Unterabsatz aa a) und bb) nur einen einzigen Keimling entwickelt.
F.
Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden

a)
durch Behörden eines Staates oder
b)
unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
c)
bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

G.
Kleinpackung EWG: Packung mit folgendem Zertifiziertem Saatgut:

Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu 100000 Knäuel oder Körnern, oder bis zu einem Nettogewicht von 2,5 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze;

anderem als Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

(1a) Die jeweiligen Sortentypen, einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Absatz 1 Buchstabe C als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen, welches unmittelbar von Saatgut stammt, das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist und das die gleiche Gewähr bietet wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie anerkannte Basissaatgut.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.