Artikel 3 RL 66/400/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Betarüben nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist und die Anforderungen der Anlage I Teil B erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

(3) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Absatz (1) vorsehen:

a)
für Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen;
b)
für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke;
c)
für Züchtungsvorhaben;
d)
für nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität des Saatguts gewährleistet ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.