ANLAGE III RL 66/400/EWG

KENNZEICHNUNG

A.
Amtliches Etikett

I.
Vorgeschriebene Angaben

1.
„EWG-Norm” ,
2.
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
3.
Bezugsnummer der Partie,
3a)
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk: „Verschließung …” (Monat und Jahr)

oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: „Probenahme …” (Monat und Jahr),

4.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt,
5.
Sorte zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,
6.
Kategorie,
7.
Erzeugerland,
8.
angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Knäuel oder reinen Körner,
9.
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht,
10.
bei Monogermsaatgut: Zusatz „Monogerm” ,
11.
bei Präzisionssaatgut: Zusatz „Präzisionssaatgut” ,
12.
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft …” (Monat und Jahr) und die für diese Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.

II.
Mindestgröße

110 mm × 67 mm.

B.
Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Kleinpackung EWG)

1.
„Kleinpackung EWG” ,
2.
Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,
3.
amtlich zugeteilte Kennummer,
4.
Dienststelle, welche die Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
5.
Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,
6.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt,
7.
Sorte zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,
8.
„Zertifiziertes Saatgut” ,
9.
Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der Knäuel oder reinen Körner,
10.
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht,
11.
bei Monogermsaatgut: Zusatz „Monogerm” ,
12.
bei Präzisionssaatgut: Zusatz „Präzisionssaatgut” .

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