ANLAGE IV RL 66/400/EWG
Etikett und Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde
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A.
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Für das Etikett vorgeschriebene Angaben
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für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;
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Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt;
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Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;
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Kategorie;
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Kennummer des Feldes oder der Partie;
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angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;
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die Worte: „Noch nicht anerkanntes Saatgut” .
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B.
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Etikettfarbe
Das Etikett ist grau.- C.
- Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben
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ausstellende Behörde;
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Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt;
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Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;
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Kategorie;
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Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben;
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Kennummer des Feldes oder der Partie;
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Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt;
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Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen;
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Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat;
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gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse.
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