ANLAGE IV RL 66/400/EWG

Etikett und Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde

A.
Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt;

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

Kategorie;

Kennummer des Feldes oder der Partie;

angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;

die Worte: „Noch nicht anerkanntes Saatgut” .

B.
Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.
C.
Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

ausstellende Behörde;

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt;

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

Kategorie;

Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben;

Kennummer des Feldes oder der Partie;

Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt;

Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen;

Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat;

gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse.

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