Artikel 13 RL 66/401/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Futterpflanzen in Mischungen von Saatgut verschiedener Gattungen, Arten oder Sorten oder mit Saatgut von Pflanzen, die nicht Futterpflanzen im Sinne dieser Richtlinie sind, nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt ist und wenn die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für das Inverkehrbringen entsprochen haben.

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Saatgut in Mischungen verschiedener Gattungen, Arten oder Sorten in den Verkehr gebracht werden kann,

wenn es nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, wobei die Mischungen Saatgut von Futterpflanzen und Saatgut von Pflanzen enthalten dürfen, die nicht Futterpflanzen im Sinne dieser Richtlinie sind;

wenn es zur Nutzung als Futterpflanze betimmt ist, wobei die Mischungen Saatgut von den in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG oder 70/458/EWG aufgeführten Pflanzenarten enthalten dürfen, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG genannten Sorten;

wenn es zur Erhaltung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 22a Buchstabe b) bestimmt ist; in diesem Fall dürfen die Mischungen Saatgut von Futterpflanzen und Saatgut von Pflanzen enthalten, die nicht Futterpflanzen im Sinne dieser Richtlinie sind.

In den im ersten und zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Fällen müssen die einzelnen Bestandteile der Mischungen, sofern es sich um eine der in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG oder 70/458/EWG aufgeführten Pflanzenarten handelt, vor dem Mischen den jeweiligen Bestimmungen für das Inverkehrbringen entsprechen.

Andere Voraussetzungen, einschließlich der Angabe der technischen Zulassung von Betrieben zur Herstellung von Saatgutmischungen auf dem Etikett, der Kontrolle der Herstellung der Mischungen und der Beprobung der Ausgangspartien und der erzeugten Mischungen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

In bezug auf den dritten Gedankenstrich werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der Mischungen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(2) Die Artikel 8, 9, 10b, 11 und 12 finden entsprechende Anwendung, desgleichen die Artikel 10 und 10a mit der Maßgabe, daß das Etikett grün ist. Hierbei werden Kleinpackungen EG A als Kleinpackungen EG B betrachtet.

Bei Kleinpackungen EG A bedarf es der in Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen amtlich zugeteilten Kennummer jedoch nicht.

Bei der Anwendung von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten für Kleinpackungen Ausnahmen von dieser Richtlinie für Höchstmengen und für die bei der Kennzeichnung zu machenden Angaben zulassen, soweit diese Kleinpackungen den Vermerk tragen: „Vertrieb nur in … (Mitgliedstaat) zulässig” .

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