Artikel 14 RL 66/401/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(1) a) Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren des Artikels 21 für den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im gesamten Gebiet oder in Teilgebieten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Erlaß strengerer als der in der Anlage II vorgesehenen Vorschriften bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in diesem Saatgut, wenn vergleichbare Vorschriften auf die einheimische Erzeugung dieses Saatguts angewandt werden und wenn im Futterpflanzenanbau des betreffenden Gebiets tatsächlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua im Gange sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können:

a)
soweit keine Maßnahmen der Kommission nach Artikel 3 Absatz (3) in Kraft getreten sind, vorschreiben, daß Saatgut anderer als der in Artikel 3 Absatz (1) genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich um Saatgut handelt, das als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist;
b)
Vorschriften über einen im Verkehr zugelassenen Höchstfeuchtigkeitsgehalt erlassen;
c)
den Verkehr mit zertifiziertem Saatgut von Futterpflanzen auf Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut beschränken;
d)
bis ein gemeinsamer Sortenkatalog eingeführt werden kann — diese Einführung muß spätestens am 1. Januar 1990 erfolgen —, den Verkehr mit Saatgut von Futterpflanzen auf Saatgut von Sorten beschränken, die in eine nationale Liste, welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat, eingetragen sind. Die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Sorten die gleichen wie für die nationalen Sorten.

(3) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) Ausnahmen vorgesehen haben, tragen dafür Sorge, daß Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt,

a)
wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist,
b)
wenn es sich in Packungen befindet, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, und
c)
wenn diese Packungen mit einem amtlichen Etikett versehen sind, das mindestens folgende Angaben enthält:

Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

Bezugsnummer der Partie,

Monat und Jahr der Verschließung

oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren),

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,

Bezeichnung „Vorstufensaatgut” ,

Zahl der Generationen von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” der ersten Vermehrung.

Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

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