Artikel 14a RL 66/401/EWG

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a)
Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden;
b)
es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und
c)
die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

—

Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

—

Bezugsnummer der Partie,

—

Monat und Jahr der Verschließung oder

—

Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,

—

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,

—

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,

—

Bezeichnung „Vorstufensaatgut” ,

—

Anzahl der dem Saatgut der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut” oder „Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation” vorhergehenden Generationen.

Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.

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