Artikel 14a RL 66/401/EWG
Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:
- a)
- Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden;
- b)
- es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und
- c)
-
die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:
- —
-
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
- —
-
Bezugsnummer der Partie,
- —
-
Monat und Jahr der Verschließung oder
- —
-
Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,
- —
-
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,
- —
-
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,
- —
-
Bezeichnung „Vorstufensaatgut” ,
- —
-
Anzahl der dem Saatgut der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut” oder „Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation” vorhergehenden Generationen.
Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.