Artikel 14a RL 66/401/EWG

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a)
Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden;
b)
es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und
c)
die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

Bezugsnummer der Partie,

Monat und Jahr der Verschließung oder

Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,

Bezeichnung „Vorstufensaatgut” ,

Anzahl der dem Saatgut der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut” oder „Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation” vorhergehenden Generationen.

Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.

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