Artikel 3a RL 66/401/EWG

Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und

nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist,

in den Verkehr gebracht werden dürfen.

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