Artikel 3a RL 66/401/EWG
Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß
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Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und
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nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist,
in den Verkehr gebracht werden dürfen.
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