Artikel 4 RL 66/401/EWG

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten,

a)
daß Basissaatgut, das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird. Eine gleichartige Ausnahme gilt auch für zertifiziertes Saatgut von Trifolium pratense, soweit dieses Saatgut zur Erzeugung von weiterem zertifiziertem Saatgut bestimmt ist.

Dazu werden in den vorgenannten Fällen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

b)
daß Saatgut der Kategorien „Basissaatgut” , „zertifiziertes Saatgut” oder „Handelssaatgut” , bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung oder die Zulassung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet. Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.

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