Artikel 4a RL 66/401/EWG
(1) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen:
- a)
- kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben;
- b)
- angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde.
Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 70/457/EWG entsprechend.
(2) Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
(3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem Datum der Annahme dieser Richtlinie erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.
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