ANLAGE I RL 66/401/EWG

VORAUSSETZUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS

1. Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.

2. Der Bestand genügt folgenden Normen hinsichtlich der Entfernungen zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:
BestandMindestentfernungen
12
Brassica spp., Phacelia tanacetifolia
bei der Erzeugung von Basissaatgut
400 m
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut
200 m
Andere Arten oder Sorten als Brassica spp., Phacelia tanacetifolia, Pisum sativum, in Ziffer 4 zweiter Teil des dritten Satzes genannte Sorten von Poa pratensis:
bei der Erzeugung von Saatgut, das zur weiteren Vermehrung bestimmt ist, Vermehrungsfläche bis 2 ha
200 m
bei der Erzeugung von Saatgut, das zur weiteren Vermehrung bestimmt ist, Vermehrungsflächen über 2 ha
100 m
bei der Erzeugung von Saatgut, das zur Erzeugung von Futterpflanzen bestimmt ist, Vermehrungsflächen bis 2 ha
100 m
bei der Erzeugung von Saatgut, das zur Erzeugung von Futterpflanzen bestimmt ist, Vermehrungsflächen über 2 ha
50 m
Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

3. Das Vorhandensein von Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich von dem Saatgut bei der Samenprüfung nur schwer unterscheiden lassen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. Insbesondere genügen die Feldbestände von Lolium spp. oder × Festulolium folgenden Normen:

    Die Zahl der Pflanzen einer anderen Lolium-Art oder × Festulolium als der angebauten überschreitet nicht:

    1 je 50 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

    1 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

4. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügen die Bestände von anderen Arten als Pisum sativum, Vicia faba, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala, oder von Poa pratensis folgenden Normen: Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, überschreitet nicht:

1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

1 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

Bei Poa pratensis überschreitet die Zahl der Pflanzen dieser Art, die als eindeutig nicht sortengerecht festgestellt werden können, nicht:

1 je 20 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

4 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

Bei Sorten, die nach anerkannten Verfahren amtlich als apomiktische Einklonsorten eingestuft worden sind, kann jedoch eine Zahl von als nicht sortenecht feststellbaren Pflanzen, die 6 je 10 m2 nicht überschreitet, als den vorstehenden Normen für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut entsprechend gelten. Auf Antrag kann ein Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, die Einhaltung der Anforderungen an die Sortenreinheit bei solchen Sorten von Poa pratensis nicht ausschließlich aufgrund der Ergebnisse der gemäß Anlage I Ziffer 6 durchgeführten Feldbesichtigung zu beurteilen, sofern festgestellt wird, daß die Einhaltung der in Anlage II aufgeführten Sortenreinheitsnormen durch geeignete Verfahren der Prüfung von Saatgut oder andere geeignete Mittel gewährleistet ist. lm Falle der Arten Pisum sativurn, Vicia faba Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala, Raphanus sativus spp. oleifera und der apomiktischen Einklon-Sorten von Poa spp. gilt nur Satz 1.

5. Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen. Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031(1) angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Beständen der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptomezum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art)Schwellenwert für die Erzeugung von VorstufensaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von BasissaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN]Medicago sativa L.0 %0 %0 %
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]Medicago sativa L.0 %0 %0 %

6. Die Einhaltung der obengenannten Normen und sonstigen Voraussetzungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder durch amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt:
A.
Die Anbaubedingungen und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Prüfung.
B.
Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt.
C.
Die Größe, die Zahl und die Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Anlage zu besichtigen sind, werden nach geeigneten Methoden festgelegt.

7. Sollten nach Anwendung der Nummern 4 und 6 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

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