ANLAGE IV RL 66/401/EWG

KENNZEICHNUNG

A.
Amtliches Etikett

I.
Vorgeschriebene Angaben

a)
Bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut:

1.
„EG-Norm” ,
2.
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
2a.
amtlich zugeteilte Kennnummer,
3.
Bezugsnummer der Partie,
3a.
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …” (Monat und Jahr)

oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …” (Monat und Jahr),

4.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren),

Bei x Festulolium sind die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium anzugeben,

5.
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,
6.
Kategorie,
7.
Erzeugerland,
8.
angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,
9.
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,
10.
bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut: Zahl der Generationen nach Basissaatgut,
11.
bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1) stattgefunden hat: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt” ,
12.
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)” und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

b)
bei Handelssaatgut:

1.
„EG-Norm” ,
2.
„Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)” ,
3.
Prüfungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
3a.
amtlich zugeteilte Kennnummer,
4.
Bezugsnummer der Partie,
4a.
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …” (Monat und Jahr)

oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …” (Monat und Jahr),

5.
Art(2), zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren),
6.
Aufwuchsgebiet,
7.
angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,
8.
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln. Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,
9.
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)” und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dein amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

c)
bei Mischungen von Saatgut:

1.
„Saatgutmischung für … (Verwendungszweck)” ,
2.
Verschließungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
2a.
amtlich zugeteilte Kennnummer,
3.
Bezugsnummer der Partie,
3a.
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …” (Monat und Jahr),
4.
Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten , jeweils zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben, es genügt die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber schriftlich zur Kenntnis gegeben wird und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist,

Bei x Festulolium sind die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium anzugeben,

5.
angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,
6.
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,
7.
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)” und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben wer den, wenn mindestens die Keimfähigkeit aller Mischungsbestandteile erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.

II.
Mindestgröße

110 mm × 67 mm

B.
Lieferantenetikett oder Anschrift auf der Packung (Kleinpackung EG)

a)
Bei Zertifiziertem Saatgut:

1.
„Kleinpackung EG B” ,
2.
Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,
3.
amtlich zugeteilte Kennummer,
4.
Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
5.
Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,
6.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,
7.
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben,
8.
„Kategorie” ,
9.
Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,
10.
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,
11.
bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten stattgefunden hat: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt” ;

b)
bei Handelssaatgut:

1.
„Kleinpackung EG B” ,
2.
Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,
3.
amtlich zugeteilte Kennummer,
4.
Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
5.
Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die zugelassene Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,
6.
Art(3), zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
7.
„Handelssaatgut” ,
8.
Netto oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,
9.
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;

c)
bei Mischungen von Saatgut:

1.
„Kleinpackung EG A” oder „Kleinpackung EG B” ,
2.
Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,
3.
Kleinpackung EG B: amtlich zugeteilte Kennummer,
4.
Kleinpackung EG B: Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
5.
Kleinpackung EG B: Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,
6.
Kleinpackung EG A: Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien gestattet,
7.
Kleinpackung EG A: Mitgliedstaat oder sein Zeichen,
8.
„Saatgutmischung für … (Verwendungszweck)” ,
9.
Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,
10.
bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmittlen, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,
11.
Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten , jeweils zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; es genügen Teile dieser Angaben, soweit sie von den Mitgliedstaaten für auf ihrem Gebiet abgepackte Kleinpackungen gefordert werden, sowie die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber auf Anfrage zur Kenntnis gegeben werden kann und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

(2)

Bei Lupinen wird ferner angegeben, ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt.

(3)

Bei Lupinen wird ferner angegeben, ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt.

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