ANLAGE V RL 66/401/EWG

Etikett und Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde

A.
Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;

amtlich zugeteilte Kennnummer;

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

Kategorie;

Kennummer des Feldes oder der Partie;

angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;

die Worte: „Noch nicht anerkanntes Saatgut” ;

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

B.
Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C.
Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

ausstellende Behörde;

amtlich zugeteilte Kennnummer;

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren);

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

Kategorie;

Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben;

Kennummer des Feldes oder der Partie;

Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt;

Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen;

bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut;

Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat;

gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse.

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