Artikel 10 RL 66/402/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut und mit Zertifiziertem Saatgut aller Art
- a)
- an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage IV entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßt sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung und rot bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlußsicherung gesichert. Wenn in den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Basissaatgut oder Saatgut von Mais die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;
- b)
- einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummern 3, 4 und 5 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, daß er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
(3) Nach dem Verfahren des Artikels 21 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum 30. Juni 1980 den Vertrieb von Getreidesaatgut weiterhin zu gestatten, auch wenn die vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in einer anderen als der in Absatz 1 Buchstabe a) sechster Satz vorgesehenen Weise angebracht sind.
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