Artikel 9 RL 66/402/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut aller Art amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein.
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems.
Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.
(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.
(3) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
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