Artikel 2 RL 66/402/EWG
(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind:
- A.
-
Getreide: Pflanzen der folgenden Arten, die zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugung — ausgenommen Zierzwecke — bestimmt sind:
Avena nuda L. Nackthafer Avena sativa L. (einschließlich Avena byzantina K. Koch) Saathafer, Hafer (einschließlich Mittelmeerhafer) Avena strigosa Schreb. Rauhafer Hordeum vulgare L. Gerste Oryza sativa L. Reis Phalaris canariensis L. Kanariensaat Secale cereale L. Roggen Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor Sorghum Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse Sudangras ×Triticosecale Wittm. ex A. Camus Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale Triticum aestivum L. subsp. aestivum Weichweizen Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren Hartweizen Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell. Spelz Zea mais L. (partim) Mais, ausgenommen Perlmais, Puffmais (Popcorn) und Zuckermais. Einbezogen sind auch die nachstehenden durch Kreuzung der genannten Arten erhaltenen Hybriden:
Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor und Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse Wenn nichts anderes bestimmt ist, unterliegt Saatgut der genannten Hybriden den Voraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die für Saatgut jeder der Arten gelten, von denen sie abstammen.
- B.
-
Sorten, Hybriden und Inzuchtlinien von Mais und Sorghum spp.:
- a)
- Frei abblühende Sorte: Hinreichend homogene und beständige Sorte.
- b)
- Inzuchtlinie: Hinreichend homogene und beständige Linie, die durch mehrere aufeinanderfolgende Generationen im Wege der künstlichen Selbstbefruchtung unter gleichzeitiger Auslese oder durch gleichwertige Maßnahmen erlangt worden ist.
- c)
- Einfach-Hybride: Erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Inzuchtlinien.
- d)
- Doppel-Hybride: Erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Einfach-Hybriden.
- e)
- Dreiweg-Hybride: Erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie und einer Einfach-Hybride.
- f)
- Top-Cross-Hybride: Erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie oder einer Einfach-Hybride und einer frei abblühenden Sorte.
- g)
- Sortenkreuzungshybride: Erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung von Pflanzen aus Basissaatgut von zwei frei abblühenden Sorten.
- C.
-
Basissaatgut (Hafer, Gerste, Reis, Kanariengras, Roggen, Triticale, Weichweizen, Hartweizen und Spelz, jeweils andere als Hybriden): Samen,
- a)
- der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;
- b)
- der zur Erzeugung von Saatgut entweder der Kategorie „zertifiziertes Saatgut” oder der Kategorien „zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung” beziehungsweise „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung” bestimmt ist;
- c)
- der vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz (1) Buchstabe a) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und
- d)
- bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
- Ca.
-
Basissaatgut (Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Roggen, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und selbstbestäubenden Sorten von Triticale): Samen,
- a)
- der zur Erzeugung von Hybriden bestimmt ist;
- b)
- der vorbehaltlich Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und
- c)
- bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und b) erfüllt sind.
- D.
-
Basissaatgut (Mais) und Sorghum spp.:
- 1.
-
von frei abblühenden Sorten: Samen,
- a)
- der unter der Verantwortung eines Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;
- b)
- der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut” dieser Sorte, von Top-Cross-Hybriden oder von Sortenkreuzungshybriden bestimmt ist;
- c)
- der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und
- d)
- bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
- 2.
-
von Inzuchtlinien: Samen,
- a)
- der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und
- b)
- bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstabe a) erfüllt sind.
- 3.
-
von Einfach-Hybriden: Samen,
- a)
- der zur Erzeugung von Doppel-Hybriden, Dreiweg-Hybriden oder Top-Cross-Hybriden bestimmt ist;
- b)
- der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und
- c)
- bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und b) erfüllt sind.
- E.
-
Zertifiziertes Saatgut (Kanariengras, andere als Hybridsorten, Roggen, Sorghum, Sudangras, Mais und Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und selbstbestäubenden Sorten von Triticale): Samen,
- a)
- der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat;
- b)
- der zur Erzeugung von anderem als Saatgetreide bestimmt ist;
- c)
- der vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz (1) Buchstabe b) und Absatz (2) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Saatgut erfüllt und
- d)
- bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
- F.
-
Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung (Hafer, Gerste, Reis, Triticale, Weichweizen, Hartweizen und Spelz, jeweils andere als Hybriden): Samen,
- a)
- der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut in amtlicher Prüfung erfüllt hat;
- b)
- der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung” oder von anderem als Saatgetreide bestimmt ist;
- c)
- der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung erfüllt und
- d)
- bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
- G.
-
Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (Hafer, Gerste, Reis, Triticale, Weichweizen, Hartweizen und Spelz, jeweils andere als Hybriden): Samen,
- a)
- der unmittelbar vom Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut in amtlicher Prüfung erfüllt hat;
- b)
- der zur Erzeugung von anderem als Saatgetreide bestimmt ist;
- c)
- der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung erfüllt und
- d)
- bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
- H.
-
Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden
- a)
- durch die Behörden eines Staates oder
- b)
- unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
- c)
- bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen
unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.
(1a) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Abschnitt A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.
(1b) Änderungen, die in Absatz 1 Teile C, Ca, E, F und G zur Einbeziehung der Hybriden von Kanariengras, Roggen und Triticale in den Geltungsbereich dieser Richtlinie vorzunehmen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.
(1c) Die jeweiligen Sortentypen einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden. Nach dem gleichen Verfahren sind auch die Definitionen in Absatz 1 Teil B entsprechend anzupassen.
(1d) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, Saatgut von selbstbefruchtenden Arten, das zur Anerkennung als Basissaatgut angemeldet worden ist und unmittelbar von einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, die nicht amtlich geprüft worden ist, abweichend von Absatz 1 Teil F Buchstabe a) oder Teil G Buchstabe a) als „Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung” bzw. als „Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung” anzuerkennen. Diese Bestimmung gilt nicht für Hybridsaatgut. Die Anerkennung als „Zertifiziertes Saatgut” darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller sie im Einvernehmen mit dem Züchter beantragt und wenn in einem amtlichen Nachkontrollanbau, der spätestens in der Vegetationsperiode des angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde, auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt worden ist, daß das Saatgut dieser vorhergehenden Generation die Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit für Basissaatgut erfüllt hat. In diesem Fall gibt der Züchter bei der Probenahme die Gesamtanbaufläche des Saatguts der vorhergehenden Generation an. Diese Voraussetzungen können auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse nach dem Verfahren des Artikels 21 geändert werden.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die amtlichen Etiketten von Saatgut, das auf Grund der in Absatz 1b Unterabsatz 1 genannten Ermächtigung in Verkehr gebracht wird, den Vermerk tragen: „Vertrieb nur in … (Mitgliedstaat) zulässig” . Die Mitgliedstaaten können in diesem Fall vorschreiben, daß auf den amtlichen Etiketten zusätzlich vermerkt wird: „ausschließlich zur Vermehrung bestimmt” .
(1e) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 bis zum 30. Juni 1987 ermächtigt werden, Saatgut bestimmter Sorten von Roggen, die überwiegend zu Futterzwecken bestimmt sind, zum Verkehr zuzulassen, das die Anforderungen
- —
-
der Anlage II an die Keimfähigkeit und
- —
-
missing text
(2) Die Mitgliedstaaten können:
- a)
- mehrere Generationen in die Kategorie „Basissaatgut” einbeziehen und diese Kategorie nach Generationen unterteilen;
- b)
- vorsehen, daß sich die amtliche Prüfung der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit im Verfahren der Anerkennung nicht auf alle Partien erstreckt, es sei denn, daß Zweifel an der Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen der Anlage II bestehen;
- c)
- während einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Absatz 1 Buchstaben E, F und G als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen, welches unmittelbar von Saatgut stammt, das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist, und das die gleiche Gewähr bietet, wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie anerkannte Basissaatgut; entsprechendes gilt im Falle von Absatz 1 Buchstabe G für Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung;
- d)
-
auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, bis spätestens zum 30. Juni 1989 Saatgut von selbstbefruchtenden Arten der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung” oder „Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung” amtlich anzuerkennen,
- —
-
wenn an Stelle der in Anlage I vorgeschriebenen amtlichen Feldbesichtigung eine Feldbesichtigung durchgeführt worden ist, die stichprobenweise bei mindestens 20 v. H. der Bestände je Art amtlich überwacht worden ist,
- —
-
sofern außer dem Basissaatgut mindestens das Vorstufensaatgut der beiden dieser Kategorie unmittelbar vorhergehenden Generationen in amtlicher Prüfung in dem betreffenden Mitgliedstaat die Anforderungen der Anlagen I und II für Basissaatgut an die Sortenechtheit und die Sortenreinheit erfüllt hat.
(3) Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe c), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe b), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 3 Buchstabe c), Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe d) und Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe d) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- A.
-
Feldbesichtigung
- a)
-
Die Inspektoren
- i)
- müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;
- ii)
- dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;
- iii)
- müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;
- iv)
- müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.
- b)
- Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.
- c)
- Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.
- d)
- Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfung und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.
- e)
- Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
- B.
-
Saatgutprüfung
- a)
- Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.
- b)
-
Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.
Die Saatgutprüfer des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Prüfer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.
Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, für die die Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind.
Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.
- c)
-
Das Saatgutprüflabor muss
- i)
-
ein unabhängiges Labor
oder
- ii)
- das Labor eines Saatgutunternehmens
sein.
In dem in Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
- d)
- Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.
- e)
- Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien durch eine amtliche Prüfung gegengeprüft. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.
- f)
- Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
(4) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.
Bis zum Erlaß solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.