Artikel 3 RL 66/402/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Getreidesaatgut nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es amtlich als „Basissaatgut” , „Zertifiziertes Saatgut” , „Zertifiziertes Saatgut, erste Generation” oder „Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation” anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut aller Art für die Anerkennung und den Verkehr den Höchstfeuchtigkeitsgehalt fest.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Absätzen (1) und (2) vorsehen:

a)
für Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen;
b)
für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke;
c)
für Züchtungsvorhaben;
d)
für nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.

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