ANHANG I RL 66/402/EWG
ANFORDERUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS
1. Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen.
2. Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
Feldbestand | Mindestabstand |
---|---|
Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden: | |
| 300 m |
| 250 m |
Sorghum spp. | |
| 400 m |
| 200 m |
Selbstbestäubende Sorten von xTriticosecale: | |
| 50 m |
| 20 m |
Zea mays | 200 m |
3. Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestands einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration. Insbesondere genügen die Feldbestände von Oryza sativa, Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden, sowie von Sorghum spp. und Zea mays folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:- A.
- Oryza sativa:
Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht:
- —
0 bei der Erzeugung von Basissaatgut,
- —
1 je 100 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten und zweiten Generation.
- B.
- Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden
Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht
- —
1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.
- —
1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.
- C.
- Sorghumspp.
- a)
- Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen einer Sorghum-Art, die nicht die Art des Feldbestandes ist, oder von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht
- aa)
- bei der Erzeugung von Basissaatgut:
- i)
- 0,1 % in der Blütezeit bzw.
- ii)
- 0,1 % in der Reifezeit;
- bb)
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:
- i)
- 0,1 % bei Pflanzen der männlichen Komponente, die ausreichend Pollen abgegeben haben, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben bzw.
- ii)
- bei Pflanzen der weiblichen Komponente:
- —
0,3 % in der Blütezeit bzw.
- —
0,1 % in der Reifezeit.
- b)
- Bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:
- aa)
- Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben;
- bb)
- wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,1 %.
- c)
- Feldbestände freiabblühender oder synthetischer Sorten von Sorghum spp. genügen folgenden Normen: Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht
- —
1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.
- —
1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.
- D.
- Zea mays:
- a)
- Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht bzw. nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht
- aa)
- bei der Erzeugung von Basissaatgut
- i)
- 0,1 % bei Inzuchtlinien bzw.
- ii)
- 0,1 % bei einer Einfachhybride, je Komponente, bzw.
- iii)
- 0,5 % bei freiabblühenden Sorten;
- bb)
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
- i)
- bei Komponenten von Hybridsorten
- —
0,2 % bei Inzuchtlinien bzw.
- —
0,2 % bei einer Einfachhybride bzw.
- —
1,0 % bei einer freiabblühenden Sorte;
- ii)
- 1,0 % bei freiabblühenden Sorten.
- b)
- Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:
- aa)
- Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;
- bb)
- gegebenenfalls wird kastriert;
- cc)
- wenn mindestens 5 % der Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, überschreitet der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht
- —
1 % bei jeder einzelnen amtlichen Feldbesichtigung und
- —
2 % bei allen amtlichen Feldbesichtigungen insgesamt.
Pflanzen gelten als Pollen abgebend, wenn die Antheren sich auf 50 mm oder mehr der Hauptachse oder der Seitenachsen einer Rispe aus den Hüllspelzen geschoben haben und Pollen abgegeben haben oder abgeben.
Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht:
- —
0 bei der Erzeugung von Basissaatgut,
- —
1 je 100 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten und zweiten Generation.
Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht
- —
1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.
- —
1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.
- a)
- Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen einer Sorghum-Art, die nicht die Art des Feldbestandes ist, oder von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht
- aa)
- bei der Erzeugung von Basissaatgut:
- i)
- 0,1 % in der Blütezeit bzw.
- ii)
- 0,1 % in der Reifezeit;
- bb)
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:
- i)
- 0,1 % bei Pflanzen der männlichen Komponente, die ausreichend Pollen abgegeben haben, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben bzw.
- ii)
- bei Pflanzen der weiblichen Komponente:
- —
0,3 % in der Blütezeit bzw.
- —
0,1 % in der Reifezeit.
- b)
- Bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:
- aa)
- Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben;
- bb)
- wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,1 %.
- c)
- Feldbestände freiabblühender oder synthetischer Sorten von Sorghum spp. genügen folgenden Normen: Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht
- —
1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.
- —
1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.
- a)
- Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht bzw. nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht
- aa)
- bei der Erzeugung von Basissaatgut
- i)
- 0,1 % bei Inzuchtlinien bzw.
- ii)
- 0,1 % bei einer Einfachhybride, je Komponente, bzw.
- iii)
- 0,5 % bei freiabblühenden Sorten;
- bb)
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
- i)
- bei Komponenten von Hybridsorten
- —
0,2 % bei Inzuchtlinien bzw.
- —
0,2 % bei einer Einfachhybride bzw.
- —
1,0 % bei einer freiabblühenden Sorte;
- ii)
- 1,0 % bei freiabblühenden Sorten.
- b)
- Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:
- aa)
- Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;
- bb)
- gegebenenfalls wird kastriert;
- cc)
- wenn mindestens 5 % der Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, überschreitet der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht
- —
1 % bei jeder einzelnen amtlichen Feldbesichtigung und
- —
2 % bei allen amtlichen Feldbesichtigungen insgesamt.
-
4.
-
Hybriden von Secale cereale
- a)
-
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
Feldbestand Mindestabstand - —
- bei der Erzeugung von Basissaatgut
- —
- männliche Sterilität wird ausgenutzt
1000 m - —
- männliche Sterilität wird nicht ausgenutzt
600 m - —
- bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
500 m
- b)
-
Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, ausreichend sortenecht und sortenrein.
Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
- i)
-
Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht
- —
-
1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.
- —
-
1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts; diese Norm gilt bei amtlichen Feldbesichtigungen nur für die weibliche Komponente;
- ii)
- bei Basissaatgut muss im Falle der Ausnutzung der männlichen Sterilität der Sterilitätsgrad der männlich-sterilen Komponente mindestens 98 % betragen.
- c)
- Gegebenenfalls wird zertifiziertes Saatgut in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt, die die männliche Fertilität wiederherstellt.
5. Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Oryza sativa und selbstbestäubenden xTriticosecale sowie Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum, durch eine andere Technik als zytoplasmatische männliche Sterilität ( „CMS” ) - a)
- Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
- —
Der Mindestabstand der weiblichen Komponente von jeder anderen Sorte derselben Art, außer von einem Feldbestand der männlichen Komponente, beträgt 25 m;
- —
ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so braucht dieser Abstand nicht eingehalten zu werden;
- b)
- Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.
Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozids erzeugt, so genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
- i)
- die Mindestsortenreinheit jeder Komponente beträgt
- —
99,7 % bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum und Triticum aestivum subsp. spelta,
- —
99,0 % bei selbstbestäubender ×Triticosecale;
- ii)
- die Mindesthybridität beträgt 95 %. Die in % ausgedrückte Hybridität wird mittels international üblicher Verfahren bestimmt, soweit es solche gibt. Wird die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt, so kann bei der Feldbesichtigung auf die Bestimmung der Hybridität verzichtet werden.
- —
Der Mindestabstand der weiblichen Komponente von jeder anderen Sorte derselben Art, außer von einem Feldbestand der männlichen Komponente, beträgt 25 m;
- —
ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so braucht dieser Abstand nicht eingehalten zu werden;
Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozids erzeugt, so genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
- i)
- die Mindestsortenreinheit jeder Komponente beträgt
- —
99,7 % bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum und Triticum aestivum subsp. spelta,
- —
99,0 % bei selbstbestäubender ×Triticosecale;
- ii)
- die Mindesthybridität beträgt 95 %. Die in % ausgedrückte Hybridität wird mittels international üblicher Verfahren bestimmt, soweit es solche gibt. Wird die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt, so kann bei der Feldbesichtigung auf die Bestimmung der Hybridität verzichtet werden.
5a. Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Hordeum vulgare durch die CMS-Technik: - a)
- Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
Anbauart Mindestabstand Bei der Erzeugung von Basissaatgut 100 m Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut 50 m
- b)
- Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.
Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:
- i)
- Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, überschreitet nicht
- —
bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut, 0,1 % für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,2 % für die weibliche CMS-Komponente;
- —
bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut, 0,3 % für die Restorer-Linie und die weibliche CMS-Komponente sowie 0,5 %, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.
- ii)
- Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente beträgt mindestens
- —
99,7 % für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut;
- —
99,5 % für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.
- iii)
- Die Anforderungen der Ziffern i und ii werden mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.
- c)
- Zertifiziertes Saatgut darf in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt werden, die die Fertilität wiederherstellt.
Anbauart | Mindestabstand |
---|---|
Bei der Erzeugung von Basissaatgut | 100 m |
Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut | 50 m |
Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:
- i)
- Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, überschreitet nicht
- —
bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut, 0,1 % für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,2 % für die weibliche CMS-Komponente;
- —
bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut, 0,3 % für die Restorer-Linie und die weibliche CMS-Komponente sowie 0,5 %, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.
- ii)
- Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente beträgt mindestens
- —
99,7 % für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut;
- —
99,5 % für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.
- iii)
- Die Anforderungen der Ziffern i und ii werden mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.
5b. Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum durch CMS: - a)
- Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
Feldbestand Mindestabstand Für die die weibliche CMS-Komponente bei der Erzeugung von Basissaatgut 300 m Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut 25 m
- b)
- Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.
Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:
- i)
- Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, überschreitet nicht
- —
bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut, 0,1 % für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,3 % für die weibliche CMS-Komponente;
- —
bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut, 0,3 % für die Restorer-Linie und 0,6 % für die weibliche CMS-Komponente sowie 1 %, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.
- ii)
- Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente beträgt mindestens
- —
99,7 % für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut;
- —
99 % für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.
- iii)
- Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Ziffern i und ii werden mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.
- c)
- Zertifiziertes Saatgut darf in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt werden, die die Fertilität wiederherstellt.
Die zuständige Anerkennungsstelle erstattet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres in Bezug auf die Menge des erzeugten Hybridsaatguts, die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen bei den Feldbesichtigungen sowie den Prozentsatz der Saatgutpartien, die aufgrund unzureichender Qualitätsparameter abgelehnt wurden, und übermittelt alle weiteren Informationen zur Begründung dieser Ablehnung. Diese Berichtspflicht gilt bis zum 28. Februar 2030.
Feldbestand | Mindestabstand |
---|---|
Für die die weibliche CMS-Komponente bei der Erzeugung von Basissaatgut | 300 m |
Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut | 25 m |
Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:
- i)
- Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, überschreitet nicht
- —
bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut, 0,1 % für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,3 % für die weibliche CMS-Komponente;
- —
bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut, 0,3 % für die Restorer-Linie und 0,6 % für die weibliche CMS-Komponente sowie 1 %, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.
- ii)
- Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente beträgt mindestens
- —
99,7 % für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut;
- —
99 % für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.
- iii)
- Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Ziffern i und ii werden mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.
6. Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen. Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031(2) erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Beständen sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) | Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut |
---|---|---|---|---|
Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU] | Oryza sativa L. | Höchstens 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. | Höchstens 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. | Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1): Höchstens 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2): Höchstens 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. |
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) | Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut |
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] | Oryza sativa L. | 0 % | 0 % | 0 % |
7. Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:- A.
- Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung.
- B.
- An Feldbesichtigungen finden mindestens statt:
- a)
- eine bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Phalaris canariensis, xTriticosecale, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Secale cereale;
- b)
- bei Sorghum spp. und Zea mays während der Blütezeit:
- aa)
- eine bei freiabblühenden Sorten bzw.
- bb)
- drei bei Inzuchtlinien und Hybridsorten.
War die Vorfrucht im gleichen oder im vorhergehenden Jahr Sorghum spp. oder Zea mays, so erfolgt mindestens eine gesonderte Feldbesichtigung, bei der geprüft wird, ob die Bestimmungen gemäß Nummer 1 eingehalten werden.
- C.
- Größe, Zahl und Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden mittels geeigneter Verfahren festgelegt.
- a)
- eine bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Phalaris canariensis, xTriticosecale, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Secale cereale;
- b)
- bei Sorghum spp. und Zea mays während der Blütezeit:
- aa)
- eine bei freiabblühenden Sorten bzw.
- bb)
- drei bei Inzuchtlinien und Hybridsorten.
War die Vorfrucht im gleichen oder im vorhergehenden Jahr Sorghum spp. oder Zea mays, so erfolgt mindestens eine gesonderte Feldbesichtigung, bei der geprüft wird, ob die Bestimmungen gemäß Nummer 1 eingehalten werden.
8. Sollten nach Anwendung der Nummern 3 und 7 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.
Fußnote(n):
- (1)
In Gebieten, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. bicolor subsp. drummondii eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, gilt Folgendes:
- a)
- Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor subsp. bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 800 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein;
- b)
- Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Sorghum bicolor subsp. bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 400 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein.
- (2)
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
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