ANHANG II RL 66/402/EWG

ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle von Saatgut einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A.
Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Hybriden jeweils ausgenommen:

Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Basissaatgut99,9
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation99,7
Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation99,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

B.
Selbstbestäubende Sorten von ×Triticosecale, ausgenommen Hybriden

Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Basissaatgut99,7
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation99,0
Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation98,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

C.
Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp.aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum und selbstbestäubender xTriticosecale

Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” beträgt 90 %.

Für Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum, erzeugt durch CMS, beträgt sie 85 %. Verunreinigungen — der Restorer ausgenommen — dürfen 2 % nicht überschreiten.

Die Mindestsortenreinheit wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.

Die zuständige Anerkennungsstelle erstattet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres in Bezug auf die Menge des erzeugten Hybridsaatguts von Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp.spelta und Triticum turgidum subsp. durum, den Prozentsatz der Saatgutpartien, die aufgrund unzureichender Qualitätsparameter abgelehnt wurden, sowie die Ergebnisse der Nachprüfung und übermittelt alle weiteren Informationen zur Begründung dieser Ablehnung. Diese Berichtspflicht gilt bis zum 28. Februar 2030.

D.
Sorghumspp. undZea mays:

Wurden bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so werden bei der Erzeugung folgende Verfahren eingesetzt:

entweder Mischung von Saatgutpartien, von denen bei einer eine männlich-sterile weibliche Komponente und bei der anderen eine männlich-fertile weibliche Komponente verwendet wurden, in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis;

oder Anbau der männlich-sterilen weiblichen Komponente und der männlich-fertilen weiblichen Komponente in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis. Das Verhältnis dieser Komponenten wird bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

E.
Hybriden von Secale cereale und CMS-Hybriden von Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp.aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum

Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse einer amtlichen Nachprüfung angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde und mit der auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, genügt hat.

2. Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A.
Tabelle

Art und Kategorie

Mindestkeimfähigkeit

(in % der reinen Körner)

Technische Mindestreinheit

(Massenanteil, in %)

Zahlenmäßiger Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich roter Körner von Oryza sativa, in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

(Gesamtzahl je Spalte)

Andere Pflanzenarten a)Rote Körner von Oryza sativaAndere GetreideartenAndere Pflanzenarten als GetreideartenAvena fatua, Avena sterilis, Lolium temulentumRaphanus raphanistrum, Agrostemma githagoPanicum spp.
12345678910
Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta:
Basissaatgut
859941 b)30 c)1
Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation
85 d)9810770 c)3
Avena nuda:
Basissaatgut
759941 b)30 c)1
Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation
75 d)9810770 c)3
Oryza sativa:
Basissaatgut
8098411
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation
80981033
Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation
80981553
Secale cereale:
Basissaatgut
859841 b)30 c)1
Zertifiziertes Saatgut
859810770 c)3
Phalaris canariensis:
Basissaatgut
759841 b)0 c)
Zertifiziertes Saatgut
75981050 c)
Sorghum spp.80980
×Triticosecale:
Basissaatgut
809841 b)30 c)1
Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation
809810770 c)3
Zea mays90980

B.
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a)
Der in Spalte 4 ausgewiesene Höchstanteil von Körnern umfasst auch Körner der in den Spalten 5 bis 10 genannten Arten.
b)
Ein zweites Korn gilt nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner anderer Getreidearten enthält.
c)
Ein Korn von Avena fatua, Avena sterilis oder Lolium temulentum gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.
d)
Bei Sorten von Hordeum vulgare (betrifft Nacktgerste) beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 75 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett wird mit dem Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %” versehen.

3. Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen. Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: NematodenPilze
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen

(Gattung oder Art)

Schwellenwert für VorstufensaatgutSchwellenwert für BasissaatgutSchwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]Oryza sativa L.0 %0 %0 %
Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU]Oryza sativa L.praktisch freipraktisch freipraktisch frei

4. Hinsichtlich des Vorhandenseins von Pilzkörpern auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
KategorieHöchstanzahl an Pilzkörpern wie Sklerotien oder Mutterkorn in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Anhang III Spalte 3
Getreide, ausgenommen Hybriden von Secale cereale:

Basissaatgut

1

Zertifiziertes Saatgut

3
Hybriden von Secale cereale:

Basissaatgut

1

Zertifiziertes Saatgut

4(*)

Fußnote(n):

(*)

Das Vorhandensein von fünf Pilzkörpern wie Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien oder Mutterkorn in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht gilt als den Normen entsprechend, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht höchstens vier Pilzkörper enthält.

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