Artikel 11 RL 68/193/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Identität des Vermehrungsguts von der Ernte bis zur Lieferung an den Letztverbraucher durch ein von ihnen vorgeschriebenes oder anerkanntes System einer amtlichen Überwachung gewährleistet ist. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

(2) Unbeschadet des freien Verkehrs des Vermehrungsguts in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit beim Verkehr mit Vermehrungsgut aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden:

a)
Art (botanische Bezeichnung),
b)
Sorte und gegebenenfalls deren Klon; bei Pfropfreben beziehen sich diese Angaben sowohl auf die Unterlagen als auch auf die Edelreiser,
c)
Kategorie,
d)
Art des Vermehrungsgutes,
e)
Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle,
f)
Versandland, falls verschieden vom Erzeugerland,
g)
Importeur,
h)
Menge des Vermehrungsgutes.

Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, kann nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt werden.

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