Artikel 14 RL 68/193/EWG
(1) Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsgut kann nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten für einen befristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der erforderlichen Mengen an Vermehrungsgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen genehmigen.
(2) Handelt es sich um eine Kategorie von Vermehrungsgut einer bestimmten Sorte, so ist die Farbe des Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist; andernfalls ist die Farbe braun. In jedem Fall gibt das Etikett an, daß es sich um Vermehrungsgut einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist.
(3) Die Regeln über die Anwendung von Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 erlassen werden.
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