Artikel 14a RL 68/193/EWG

Um für einige der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bessere Lösungen zu finden, kann nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 beschlossen werden, auf Gemeinschaftsebene zeitlich befristete Versuche unter bestimmten Bedingungen durchzuführen.

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