Artikel 15 RL 68/193/EWG

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

(2)

a)
Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ob das in einem Drittland erzeugte vegetative Vermehrungsgut von Reben in Bezug auf die Zulassungsbedingungen und in Bezug auf die Vorkehrungen, mit denen die Erzeugung im Hinblick auf das Inverkehrbringen sichergestellt wird, die gleichen Garantien bietet wie das in der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut, und ob es den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.
b)
Ferner legt der Rat fest, welche Arten von Vermehrungsgut und welche Kategorien von vegetativem Vermehrungsgut von Reben auf dem Gebiet der Gemeinschaft nach Buchstabe a) in Verkehr gebracht werden dürfen.
c)
In der Zeit, in der der Rat noch keine Entscheidung nach Buchstabe a) getroffen hat, kann den Mitgliedstaaten unbeschadet der Einhaltung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1) gestattet werden, solche Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 dieser Richtlinie zu treffen. Dabei sorgen sie dafür, dass das einzuführende Vermehrungsgut Garantien bietet, die in jeder Hinsicht denen gleichwertig sind, die das in der Gemeinschaft gemäß dieser Richtlinie erzeugte vegetative Vermehrungsgut von Reben bietet. Dem eingeführten Vermehrungsgut muss insbesondere ein Dokument beiliegen, das die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.