Artikel 2 RL 68/193/EWG

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

A.
Reben: Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind.

AA.
Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die

a)
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann;
b)
zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
c)
in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.

AB.
Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht.

B.
Vermehrungsgut:

i)
pflanzfertige Reben

a)
Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;
b)
Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist;

ii)
Teile von Reben

a)
Ruten: einjährige Triebe;
b)
grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;
c)
veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;
d)
Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;
e)
Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind.

C.
Mutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von veredlungsfähigen blinden Unterlagsreben, von Blindholz oder von Edelreisern bestimmt sind.
D.
Rebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmt sind.

DA.
Vorstufenvermehrungsgut: Vermehrungsgut,

a)
das unter Verantwortung des Züchters nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten gewonnen worden ist;
b)
das zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut oder zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt ist;
c)
das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basisvermehrungsgut erfüllt. Nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 können diese Anlagen geändert werden, um zusätzliche oder strengere Bedingungen für die Anerkennung von Vorstufenvermehrungsgut festzulegen;
d)
bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

E.
Basisvermehrungsgut: Vermehrungsgut,

a)
das unter Verantwortung des Züchters nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten und direkt auf vegetativem Wege aus Vorstufenvermehrungsgut gewonnen worden ist;
b)
das zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt ist;
c)
das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basisvermehrungsgut erfüllt und
d)
bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

F.
Zertifiziertes Vermehrungsgut: Vermehrungsgut,

a)
das unmittelbar von Basisvermehrungsgut oder Vorstufenvermehrungsgut stammt;
b)
das bestimmt ist

zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder

zur Erzeugung von Trauben;

c)
das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Vermehrungsgut erfüllt und
d)
bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

G.
Standardvermehrungsgut: Vermehrungsgut,

a)
das sortenecht und sortenrein ist;
b)
das bestimmt ist

zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder

zur Erzeugung von Trauben;

c)
das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Standardvermehrungsgut erfüllt und
d)
bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

H.
Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden

a)
durch Behörden eines Staates oder
b)
unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
c)
bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen,

unter der Voraussetzung, dass die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

I.
Inverkehrbringen:

    der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

    Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von Vermehrungsgut, die nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

    a)
    Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;
    b)
    Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt.

    Die Durchführungsbestimmungen hierzu werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorübergehend nach dem Inkraftsetzen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, vorsehen, daß Vermehrungsgut, welches zur Erstellung von Mutterrebenbeständen oder von Rebschulen verwendet worden ist, dem Vermehrungsgut gleichsteht, das nach den Bestimmungen dieser Richtlinie anerkannt oder kontrolliert worden ist, wenn dieses Vermehrungsgut vor seiner Verwendung die gleiche Gewähr geboten hat wie das nach dieser Richtlinie anerkannte oder kontrollierte Vermehrungsgut.

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